Betriebsveranstaltung: Berechnung des Kostenanteils pro Teilnehmer
Seit dem 1.1.2015 ist gesetzlich geregelt, dass die anteiligen Kosten einer Betriebsveranstaltung als Zuwendungen an die Arbeitnehmer zu deren Arbeitslohn gehören. Dabei sind nach Auffassung der Finanzverwaltung die Kosten der Veranstaltung auf die tatsächlichen Teilnehmer zu verteilen. Die Zuwendungen sind je Arbeitnehmer um einen Freibetrag von 110 € für maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr zu kürzen.
Das Finanzgericht Köln entschied am 27.6.2018 entgegen der obigen Auffassung der Finanzverwaltung, dass die Kosten durch die Anzahl der angemeldeten und nicht der erschienenen Teilnehmer zu teilen sind.
Die unterschiedlichen Rechtsauffassungen haben auch Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug: Für umsatzsteuerliche Zwecke gilt weiterhin die Freigrenze von 110 €. Somit wäre in unserem u. g. Beispiel der Vorsteuerabzug unter Anwendung der Verwaltungsauffassung ausgeschlossen und bei Anwendung des Finanzgerichtsurteils zulässig.
Gegen dieses Finanzgerichtsurteil ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Betroffene Fälle sollten durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offen gehalten werden.
Beispiel:
Bei Gegenüberstellung der Rechtsauffassungen von Finanzverwaltung und Finanzgericht kommt man zu folgendem Ergebnis:

Ansprechpartner
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Dipl.-Finanzw. (FH)
Cathlen BrüggeSteuerberaterin
+49 521 2993167
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