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Angleichung der Meldefristen zur Umsatzsteuer

Das Bundeskanzleramt prüft bürokratische Erleichterung durch Angleichung der Abgabefristen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Zusammenfassenden Meldungen und Intrastat-Meldungen.

Im Auftrag des Bundeskanzleramtes beschäftigt sich das Statistische Bundesamt aktuell mit der Durchführung des Projektes „Meldefristen umsatzsteuerpflichtiger Unternehmen“. Im Rahmen dieses Projektes soll ermittelt werden, ob eine Angleichung der Abgabefristen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen, der Zusammenfassenden Meldungen und der Intrastat-Meldungen eine bürokratische Entlastung darstellt. Im gleichen Zuge soll die Dauerfristverlängerung abgeschafft werden.

Aktuell sind monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Voranmeldungszeitraums (in der Regel eines jeden Monats) einzureichen. Durch die Abgabe einer Dauerfristverlängerung und der damit einhergehenden Sondervorauszahlung i.H.v. 1/11 der Umsatzsteuer-Zahllasten des Vorjahres kann diese Frist um einen Monat verlängert werden. Zusammenfassende Meldungen sind beim Bundeszentralamt für Steuern bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Meldezeitraums (in der Regel für jeden Monat) elektronisch einzureichen. Anzumelden sind hier innergemeinschaftliche Lieferungen oder Dienstleistungen an Unternehmer mit Sitz im übrigen EU-Gemeinschaftsgebiet.

Intrastat-Meldungen sind spätestens am 10. Arbeitstag nach Ablauf eines Monats an Destatis übermittelt werden. Gemeldet werden hier nur Warenlieferungen nicht aber Dienstleistungen gemeldet. Das Bundeskanzleramt beabsichtigt die Fristen zu vereinheitlichen und auf den letzten Kalendertag des Folgemonats zusammen zu fassen. Die Dauerfristverlängerung (DFV) inklusive der Sondervorauszahlung soll ersatzlos abgeschafft werden.

Beispielhaft finden Sie folgende Übersicht:

Tabelle mit Beispiel zur Angleichung der Meldefristen zur Umsatzsteuer in 2019

Eine Angleichung der Abgabefristen würde unserer Meinung nach eine organisatorische und bürokratische Erleichterung darstellen, da die Unternehmen nur noch eine Frist zu beachten und einzuhalten hätten. Demgegenüber würde die Abgabefrist der Umsatzsteuer-Voranmeldungen um 10 Tage – effektiv also maximal 8 Werktage – gekürzt, was unter Umständen zu einem höheren Arbeitsaufkommen führen könnte. Ob und wann die geplanten Anpassungen umgesetzt werden, ist noch nicht absehbar. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

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