News Umsatzsteuerberatung

Abmahnungen als umsatzsteuerpflichtige Leistung

Der Schutz von geistigem Eigentum und gegen unlauteren Wettbewerb ist für die Wirtschaft von großer Bedeutung. Ein effektives und in der Praxis häufig genutztes Mittel gegen Rechtsverstöße auf diesen Gebieten sind Abmahnungen. Diese enthalten regelmäßig die Aufforderung zur Anerkennung des Rechtsverstoßes, die Verpflichtung zur künftigen Unterlassung und ein Angebot, durch eine Einmalzahlung das Verfahren schnell beizulegen. Umstritten war lange Zeit, ob die geforderten Zahlungen umsatzsteuerpflichtig sind oder nichtsteuerbaren Schadensersatz darstellen.

Nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium am 1.10.2021 hierzu Stellung genommen. Danach erbringt der Abmahnende bereits im Angebot eines Klageverzichts eine umsatzsteuerpflichtige Leistung gegenüber der abgemahnten Person. Als Zeitpunkt der Leistung gilt der Zugang der Abmahnung bei dem Abgemahnten bzw. hilfsweise der Zeitpunkt der Absendung.

Hierbei stellt der vom Unternehmer in der Abmahnung geforderte Aufwendungsersatz die umsatzsteuerpflichtige Bemessungsgrundlage dar. Ein Schadensersatz ist nicht umsatzsteuerbar, soweit dieser in der Abmahnung gesondert ausgewiesen wird.

Die Grundsätze sind auf alle Abmahnungen anzuwenden, die nach dem 1.11.2021 ausgesprochen werden. Zuvor ausgesprochene Abmahnungen können weiterhin als nicht steuerbar behandelt werden.

Hinweis:

Unberechtigte Abmahnungen sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Bei einer unklaren Rechtslage sollte auf einen offenen Umsatzsteuerausweis verzichtet werden, weil der Abmahnende trotz der Unsicherheit über die Umsatzsteuerpflicht eine offen ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss.

Steuern & Wirtschaft aktuell

Einblicke in steuerliche und rechtliche Veränderungen mit Perspektiven für neue Gestaltungsmöglichkeiten

mehr

Wir beraten Sie gerne!