Christian Hahn, LL.M.
Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
hahn@stueckmann.de
+49 521 2993238 (Sekretariat)
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Assistenz
Tätigkeitsschwerpunkte:
- Haftungsrecht der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte
- Steuerstrafrecht
- Steuerliches Verfahrensrecht, insbesondere das Führen von Einspruchsverfahren sowie die Vertretung in Verfahren vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof
- Gesellschaftsrechtliche Beratung
- Schenkung- und Erbschaftsteuer
Weitere Aktivitäten:
- Ordentlicher Prüfer im Steuerberaterexamen beim Ministerium der Finanzen des Landes NRW
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgänge (iuria GmbH)
- Referent in der Fachanwaltsaus- und -fortbildung
- Zahlreiche Veröffentlichungen zu Themen des steuerlichen Verfahrensrechts sowie Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts
Vita:
- Jahrgang 1978
- Seit 2015 bei HLB Stückmann
- Rechtsanwalt seit 2007
- Steuerberater seit 2011
- Fachanwalt für Steuerrecht seit 2011
- Zertifizierter Berater für steuerliche Nachfolgeplanung (DANSEF e. V.)
Keine gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos bei rechtsfähigen privaten Stiftungen
NWB 3/2024
Steuerersparnis bei der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt klar, dass Mieter Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuermindernd geltend machen können, auch wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.
Die Anwendung der Drei-Tages-Fiktion nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO auch bei planmäßig zustellfreien Tagen?
NWB Ausgabe 31/2023
Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers : Unvermögen schützt nicht vor einer Haftung
NWB StuB Ausgabe 13 vom 14.07.2023
Keine zeitliche Befristung eines Antrags auf ermäßigte Besteuerung innerhalb der Festsetzungsfrist
in der NWB Ausgabe 11 vom 17.03.2023, S. 763
„Grüße aus dem Jenseits“ – Achtung Erben(falle)
Ein Gruß aus dem „Jenseits“, viele Jahre später – die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.06.2022. Haben die Erben Kenntnis von der unrichtigen Erklärung des Erblassers oder erlangen sie diese nach dessen Tod, droht noch viele Jahre später eine Inanspruchnahme der Erben.
Beginn der Festsetzungsfrist bei Kenntnis des Erben über den Erwerb von Todes wegen
NWB 37/2022 S. 2612ff.
Sinnwidrige Ergebnisse im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, “Einstiegstest“ oder „Missbrauchtest“ 90%-Grenze Verwaltungsvermögensquote
Zur Nichtanwendbarkeit der 90%-Grenze nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG („Einstiegstest“ oder „Missbrauchsgrenze“).Verfassungswidrigkeit der Verzinsung von 6 % p.a.
Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab dem Jahr 2014 ist verfassungswidrig. Was bedeutet das im Detail?Steuerbefreiung für das Familienheim – Wie schnell muss der Erbe einziehen?
Im Erbfall muss der Einzug des Erben in das Familienheim unverzüglich und Renovierungsarbeiten haben schnellstmöglich zu erfolgen; Verzögerungen können zur Versagung der Steuerfreiheit und erheblichen Steuern führen.Steuerbefreiung für ein Familienheim bei krankheitsbedingtem Auszug
Nutzt ein Erbe ein Familienheim innerhalb des Zehnjahreszeitraums nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, fällt die Steuerbefreiung nur dann nicht weg, wenn dieser aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist.Wegfall des (erbschaftsteuerlichen) Verschonungsabschlags bei Insolvenzeröffnung? – BFH Urteil vom 01. Juli 2020
Die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer KG führt nicht zum (anteiligen) Wegfall des Verschonungsabschlags, so der Bundesfinanzhof (BFH).Zeitpunkt der Aufhebung der Gemeinnützigkeit bei Satzungsänderungen – BFH Urteil vom 23. Juli 2020
Satzungen von gemeinnützigen Körperschaften müssen besonderen Anforderungen genügen. Hierfür gibt es ein besonderes Feststellungsverfahren. Der BFH entschied, zu welchem Zeitpunkt aufgrund einer Satzungsänderung die Gemeinnützigkeit entfällt.Schenkungsteuer: Der Freibetrag für Urenkel - oder Urenkel sind keine Enkel
Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz gewährt den Begünstigten insbesondere persönliche Steuerbefreiungen in Form von Freibeträgen. Welcher Freibetrag bei Urenkeln im Falle einer Schenkung gilt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun in einem Eilverfahren entschieden.Niedrigere Schenkungsteuer (und Erbschaftsteuer) mittels vorbehaltener Nießbrauchsrechte
Regelmäßig stellt sich die Frage, wie sich Schenkungsteuer "vermeiden" lässt. Bei Grundstücksübertragungen bietet sich hier ein sogenanntes Nießbrauchsrecht an, das als Nachlassverbindlichkeit die Steuerbelastung reduzieren kann. Zur Vorsicht raten wir bei Nießbrauchsgestaltungen im Betriebsvermögen, da der ertragsteuerliche Nießbrauch im Betriebsvermögen umstritten ist.Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung – Ein möglicher „Rettungsanker“
Steuerverwaltungsakte und Steuerbescheide im Besonderen erwachsen nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist in die sog. formelle Bestandskraft. Dies hat zur Folge, dass sie für den Steuerpflichtigen nicht mehr angreifbar (änderbar) sind. Die Bestandskraft dient der Rechtssicherheit und hat Vorrang vor der materiellen Richtigkeit.Steuerliche Sonderbilanzen
Fachanwaltslehrgang für Steuerrecht, Kurseinheit 4. - HWV-Verl., 2020. - 978-3-7321-0404-8Ermittlung des Jahreswerts von Nießbrauchsrechten bei einer Schenkung – BFH äußert sich zur Berücksichtigung von Tilgungs- und Zinsleistungen
NWB 13/2020, S. 898-902Ermittlung des Jahreswerts von Nießbrauchsrechten bei einer Schenkung – BFH äußert sich zur Berücksichtigung von Tilgungs- und Zinsleistungen
Rückgängigmachung von grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgängen
Die Verletzung von Anzeigepflichten wie auch die nicht rechtzeitige Anzeige (Antragstellung) der Rückgängigmachung von Erwerbsvorgängen können erhebliche steuerliche Nachteile mit sich bringen.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Ein typisches Haftungsrisiko
Finanzgerichte beschäftigen sich regelmäßig mit der Frage, ob dem Rechtssuchenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne. Hierzu gibt es nun ein neues Urteil.Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung - Das Risiko der Rückkehr in die Steuerehrlichkeit
NWB Erben + Vermögen 3/2019 S. 85 ff.Keine Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung des ErbStAnpG 2016
as FG Köln entschied mit Urteil vom 8.11.2018 (7 K 3022/17; Rev. BFH II R 1/19), dass auch die in der Zeit vom 1.07.2016 bis zum 9.11.2016 eingetretenen Erbfälle der Erbschaftsteuer unterliegen. Es ist von der Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Anwendbarkeit des ErbStAnpG 2016 nicht überzeugt.Fachgebiete
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Christian Hahn, LL.M.
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