DE EN

Stückmann Podcast Folge 26: Durchführung eines Gewinnabführungsvertrages & steuerliche Anerkennung der Organschaft

Die steuerliche Organschaft ist ein bewährtes Instrument zur Ergebnisverrechnung innerhalb von Unternehmensgruppen. Doch was in der Theorie klar erscheint, birgt in der Praxis erhebliche Risiken: Wird ein Gewinnabführungsvertrag nicht ordnungsgemäß tatsächlich durchgeführt, kann die Organschaft rückwirkend aberkannt werden – mit teils gravierenden steuerlichen Folgen.

In dieser Folge von „Steuern to go“ erläutert Juliette Gill gemeinsam mit Oliver Middendorf, worauf es bei der tatsächlichen Durchführung eines Gewinnabführungsvertrages wirklich ankommt und welche Fehler unbedingt vermieden werden sollten.

Steuern
to go
 

Themen aus dem Podcast:

Gewinnabführungsvertrag

Ein Gewinnabführungsvertrag wird zur Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft zwischen zwei abhängigen Unternehmen abgeschlossen. Die ertragsteuerliche Organschaft kann rückwirkend aberkannt werden, wenn der Gewinnabführungsvertrag tatsächlich nicht durchgeführt wird.

2-stufige tatsächliche Durchführung

Auf der ersten Stufe ist die entsprechende Verbindlichkeit bzw. Forderung bilanziell bei der Organgesellschaft als auch beim Organträger zu erfassen. In der zweiten Stufe müssen die Verbindlichkeit bzw. Forderung erfüllt werden.

Fallstricke bei der tatsächlichen Durchführung des Gewinnabführungsvertrags

Innerhalb des Podcasts zeigen wir mögliche Fallstricke bei der Durchführung des Gewinnabführungsvertrags auf, gehen auf Alternativen zur Erfüllung durch Liquidität sowie auf den Umsetzungszeitraum ein.

 

Steuern to go – Durchführung eines Gewinnabführungsvertrages


In dieser Folge von „Steuern to go“ erhalten Unternehmen und Berater einen kompakten, praxisnahen Überblick darüber, wie Gewinnabführungsverträge rechtssicher umgesetzt werden können – kurz, prägnant und auf den Punkt.

Verfügbar: Apple Podcasts | Spotify | deezer | RSS

 

Juliette Gill, LL.M.

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Rechtsanwältin

Dipl.-Kfm.
Prof. Dr. Oliver Middendorf

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner