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Zeitpunkt der Aufhebung der Gemeinnützigkeit bei Satzungsänderungen – BFH Urteil vom 23. Juli 2020

Veröffentlicht: 3. November 2020

Der Bundesfinanzhof entschied, zu welchem Zeitpunkt ein Bescheid über die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen (Gemeinnützigkeit §§ 51, 59, 60 und 61 AO) aufgehoben werden kann, wenn die Satzung der Körperschaft geändert wird.

In seinen Urteilsgründen vom 23.07.2020 (Az: V R 40/18) führte der Bundesfinanzhof aus, zu welchem Zeitpunkt ein Bescheid über die die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen aufgehoben werden kann.

Körperschaften müssen in ihren Satzungen besondere Voraussetzungen nach §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfüllen, um gemeinnützige Körperschaften im Sinne des Steuerrechts zu sein. Der Gesetzgeber hat für die Feststellung, ob die Satzung den Voraussetzungen genügt, mit dem § 60a AO eine besonderes Feststellungsverfahren geschaffen. Hierdurch erhalten die Körperschaft und die handelnden Organe Rechtssicherheit.

Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse und damit z.B. die Regelungen in der Satzung, kann das Finanzamt den Feststellungsbescheid aufheben.

Im vorliegenden Sachverhalt erhielt ein Verein einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO, dass die besonderen Voraussetzungen eingehalten werden. Der Verein war damit als gemeinnützige Körperschaft anerkannt.

Später änderte der Verein seine Satzung. Aufgrund dieser Satzungsänderung sollte der Verein mit der geänderten Satzung nicht mehr die besonderen Voraussetzungen erfüllen.

Streitig war im Urteilsfall, zu welchem Zeitpunkt der ursprüngliche Feststellungsbescheid im Sinne des § 60a AO aufgehoben werden kann, zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Satzungsänderung oder zum Zeitpunkt der Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister.

Der BFH entschied streng zivilrechtlich. Die Satzungsänderung ist erst mit Eintragung in das Vereinsregister nach § 71 Abs. 1 BGB wirksam. Deshalb darf das Finanzamt erst zu dem Zeitpunkt der Eintragung der Satzungsänderung den (früheren) Feststellungsbescheid aufheben und damit entfällt erst ab diesem Zeitpunkt die Gemeinnützigkeit.

Das Urteil betraf das Vereinsrecht. Allerdings sieht § 54 Abs. 4 GmbHG eine ähnliche für die GmbH vor. Auch deren Satzungsänderungen werden erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam.

Fazit

Der Entfall der Gemeinnützigkeit kann für die Körperschaft und deren Organe einschneidende Wirkungen haben. Um rechtssicher zu sein, gibt es mit § 60a AO ein besonderes Feststellungsverfahren. Der BFH hat mit seiner Entscheidung die Rechtssicherheit weiter geschärft, in dem ein solcher Feststellungbescheid bei Satzungsänderung nur zu dem Zeitpunkt aufgehoben werden kann, ab dem die Satzungsänderung zivilrechtlich wirksam ist. Sowohl für den Verein als auch für die GmbH müssen deshalb Satzungsänderungen im Register eingetragen sein.

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  • Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Niels Doege

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