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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Ein typisches Haftungsrisiko

Der Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 15.07.2019 – 5 K 1264/19 U) lag die Frage zu Grunde, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Einspruchsfrist zu gewähren sei. Das Gericht verneinte diese, da der steuerliche Berater es versäumt habe, gegen sämtliche Verwaltungsakte fristgerecht Einspruch einzulegen.

Das Finanzgericht Münster entschied mit Urteil vom 15.07.2019, dass die unterlassene Anfechtung eines in einem Einspruchsschreiben nicht aufgeführten Verwaltungsakts (Steuerbescheid) einen typischen Flüchtigkeitsfehler darstelle, der keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertige. So hätte der sorgfältige Abgleich des Einspruchsschreibens mit dem Steuerbescheid (Verwaltungsakt) den Flüchtigkeitsfehler vermieden. Der steuerliche Vertreter habe fahrlässig gehandelt, da er nicht nur bei der Erstellung des Einspruchs, sondern auch beim Abgleich der Bescheide nachlässig gewesen sei.

An Rechtskundige (beispielsweise Steuerberater und Rechtsanwälte) werden besonders strenge Voraussetzungen gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs werde eine Fristversäumnis daher nur dann als entschuldigt angesehen, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falls angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte. Werde daher ein Verwaltungsakt (z. B. Steuerbescheid) in einem Einspruchsschreiben fehlerhaft nicht genannt, sei grundsätzlich von einem Verschulden auszugehen. Bloße Flüchtigkeitsfehler oder Vergesslichkeit schließen daher grundsätzlich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Das Verschulden des Vertreters ist dabei auch dem Vertretenen zuzurechnen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO).

Fazit

Steuerliche Berater sowie Steuerpflichtige sind angehalten, die Fristen sorgfältig zu berechnen und zu notieren. Bei Einspruchsschreiben ist daher sicherzustellen, dass alle relevanten Verwaltungsakte angegriffen werden. Hierbei gilt es zu beachten, dass Steuerbescheide oftmals aus mehreren Verwaltungsakten bestehen; beispielsweise sind die Zinsfestsetzung (§ 233a Abs. 4 AO) und die Festsetzung eines Verspätungszuschlags (§ 152 Abs. 11 AO) regelmäßig mit der Steuerfestsetzung verbunden. Ein besonderes Augenmerk ist auf Feststellungsbescheide zu legen, da diese regelmäßig mehrere eigenständige Feststellungen enthalten, die jeweils separat angefochten werden müssen.

Rechtskundige setzen sich regelmäßig durch diese (vermeidbaren) Nachlässigkeiten erheblichen Haftungsrisiken aus.

Hinweis

Bei Wiedereinsetzungsanträgen ist insbesondere zu beachten, dass der Antrag innerhalb eines Monats nach „Wegfall des Hindernisses“ gestellt wird (§ 110 Abs. 2 Satz 1 AO). Allgemein gilt das Hindernis als entfallen, soweit der Beteiligte das eigentliche Fristversäumnis unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen. Dies bedarf einer genauen Prüfung im Einzelfall.

Wir beraten Sie gerne!

  • Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht Christian Hahn

    Christian Hahn, LL.M.

    Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

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