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Wegfall des (erbschaftsteuerlichen) Verschonungsabschlags bei Insolvenzeröffnung? – BFH Urteil vom 01. Juli 2020

Veröffentlicht: 19. November 2020

Es bedarf der Differenzierung zwischen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer KG (Personengesellschaft) und einer Kapitalgesellschaft. Der Bundesfinanzhof entschied daher, dass die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer KG noch nicht zum nachträglichen (anteiligen) Wegfall des Verschonungsabschlags (§ 13a ErbStG a.F.) führt.

In seinen Urteilsgründen vom 01.07.2020 (Az: II R 19/18) führt der Bundesfinanzhof aus, unter welchen Voraussetzungen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zum (nachträglichen) Wegfall des Verschonungsabschlags führt. Die Ausführungen des BFH sind auf das geltende Recht übertragbar.

Der Verschonungsabschlag fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb einer Behaltensfrist von fünf Jahren den Gewerbebetrieb oder den Anteil an einer Mitunternehmerschaft veräußert. Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Gleiches gilt, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden.

Der Erblasser (verstorben 2010) war als Kommanditist an einer  GmbH & Co. KG beteiligt. Dieser (Mitunternehmer-)Anteil fiel in den Nachlass. Das Finanzamt (FA) ermittelte die Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung eines Verschonungsabschlags nach § 13a Abs. 1 ErbStG a.F. (Stand 2010).

Mitte des Jahres 2014 wurde über das Vermögen der KG ein Insolvenzverfahren eröffnet. Daraufhin änderte das FA noch im Jahr 2014 den Erbschaftsteuerbescheid und gewährte den Verschonungsabschlag nur noch anteilig für drei Jahre. Wesentliche Teile des Betriebsvermögens wurden Anfang 2015 durch den Insolvenzverwalter veräußert.

Streitig war im Urteilsfall, ob bei Personengesellschaften die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Veräußerungstatbestand mit der Folge darstellt, dass der Verschonungsabschlag anteilig wegfällt.

Der BFH führte zutreffend aus, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer KG wie auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft zur Auflösung der Gesellschaft führt. Bei einer KG führt dies jedoch noch nicht zum nachträglichen (anteiligen) Wegfall des Verschonungsabschlags. Das ist erst dann der Fall, wenn der Insolvenzverwalter den Betrieb endgültig einstellt oder wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert.

Es entspricht der Rechtsprechung des BFH, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer KG ertragsteuerrechtlich keine Betriebsaufgabe darstellt. Der Wortlaut des § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG a.F. sei in Anlehnung an das Ertragsteuerrecht auszulegen. Während eines Insolvenzverfahrens sei es denkbar, dass der Betrieb zunächst oder dauerhaft fortgeführt wird oder nur unwesentliche Betriebsgrundlagen veräußert werden. Daher stelle die (bloße) Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei einer Personengesellschaft keine Betriebsaufgabe i.S.d. § 13a Abs. 5 ErbStG dar. Die Steuerbegünstigung nach § 13a Abs. 1 ErbStG a.F. setze auch nicht die Verfügungsbefugnis des Erwerbers voraus. Letztlich differenziere der Gesetzgeber auch ausdrücklich zwischen der Auflösung einer Personen- und die einer Kapitalgesellschaft.

Fazit

Der BFH hat mit seiner Entscheidung für Rechtssicherheit gesorgt. Die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer KG führt noch nicht zum anteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags. Dazu kommt es erst bei der Veräußerung oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen sowie bei Veräußerung des Anteils oder bei Betriebsaufgabe. Zudem macht der BFH nochmals deutlich, dass die Auslegung der Begriffe des § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. (§ 13a Abs. 6 ErbStG n.F.) entsprechend dem ertragsteuerrechtlichen Verständnis auszulegen sind.

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  • Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Niels Doege

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