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Was haben Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie zu beachten?

Aktualisiert: 23. März 2020 / Veröffentlicht: 17. März 2020

Die globale Ausbreitung des Corona-Virus hat nicht nur gesundheitliche Folgen, sondern die Unternehmen stehen ebenfalls vor wirtschaftlichen Folgen, die es zu meistern gilt. Der Bund stellt Unternehmen entsprechende Hilfeleistungen zur Verfügung, die die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abmildern sollen. Der Schutzschild des Bundes beruht auf vier Säulen, die wir nachfolgend in aller Kürze darstellen wollen. Auch die Finanzämter sehen steuerpolitische Maßnahmen vor zur Entlastung der Unternehmen. Daneben gibt es natürlich für Unternehmen, die Mitarbeiter entsenden, noch weitere Punkte zu beachten.

1. Wie sieht der Schutzschild des Bundes für Beschäftigte und Unternehmen aus?

Der Schutzschild des Bundes besteht aus vier Säulen, die sowohl Sofortmaßnahmen als auch längerfristige Entlastungen für die Betriebe vorsehen sollen:

  • Zugangsvoraussetzungen für Beantragung von Kurzarbeitergeld wurden erleichtert. Zu den Erleichterungen gehört insbesondere, dass Betriebe schon Kurzarbeitergeld nutzen können, wenn „nur“ 10% (bisher 1/3) der Arbeitnehmer vom Arbeitsausfall betroffen sind. Näheres unter www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/kurzarbeitergeld-wird-erleichtert.html
  • Unterstützung der Finanzverwaltung durch verschiedene steuerliche Hilfsangebote. Hierzu gehören insbesondere
      -  Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer auf Antrag
      -  Stundung fälliger Steuerzahlungen
      -  Erlass/Verzicht von Säumniszuschlägen
      -  Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen
  • Auch das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Umsatzsteuer zuständig ist, wird sich diesem Maßnahmenpaket anschließen. Es soll Erleichterungen für die Abgabe von Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen geben. Das Bundesministerium der Finanzen hat für die 12. Kalenderwoche ein umfassendes Schreiben über die Hilfsmaßnahmen der Finanzverwaltung angekündigt.
  • Ausstattung der betroffenen Unternehmen mit liquiden Finanzmitteln über Kredite
  • Koordiniertes Vorgehen auf europäischer Ebene und somit Stärkung des europäischen Zusammenhalts. Die Vernetzung von Corona-Maßnahmen auf europäischer Ebene soll für eine Absicherung der Unternehmensliquidität europaweit sorgen.

2. Wie genau sehen die Programme für Liquiditätshilfen aus?

  • Bedingungen für den „KfW-Unternehmerkredit“ und für den „ERP-Gründerkredit-Universell“ (für junge Unternehmen) werden vereinfacht. Neuerdings können auch Großunternehmen mit einem Umsatz von bis zu zwei Milliarden Euro sollen die o.g. Finanzmittel in Anspruch nehmen.
  • Der bisherige „KfW Kredit für Wachstum“ wird umgewandelt und künftig ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich und auch für größere Unternehmen (Umsatzgrenze angehoben auf 5 Milliarden Euro) möglich sein.
  • Für Unternehmen mit mehr als 5 Milliarden Umsatzgrenze wird es eine Einzelfallprüfung geben, ob Finanzmittel möglich sind.
  • Daneben gibt es weitere Programme seitens des Bundes (Aufnahme von zusätzlichen KfW-Programmen, Beschleunigung von Liquiditätsbereitstellung über Bürgschaftsbanken, Bereitstellung von Exportkreditgarantien), für Unternehmen, die Corona-bedingt vorübergehend in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.
  • Der Bund hat Hotlines für die Unternehmen eingerichtet, um sich kurzfristig über Fördermaßnahmen informieren zu können. www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/2020-03-13-Schutzschild-Beschaeftigte-Unternehmen.html

3. Gibt es für Unternehmen aktuelle Handelsbeschränkungen?

Derzeit besteht eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr medizinischer Schutzausrüstung. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat eine Telefon-Hotline (06196 908-1444) im Zusammenhang mit der Lieferung von Schutzausrüstung eingerichtet. Schriftliche Fragen können an die E-Mailadresse: schutzausruestung@@bafa.bund.de gerichtet werden.

4. Gibt es insolvenzrechtliche Besonderheiten durch die Corona-Krise?

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat angekündigt die 3wöchige Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 auszusetzen. Hiermit soll Corona-Epidemie geschädigten Unternehmen geholfen werden, die nicht rechtzeitig von den Finanzhilfen der Bundesregierung profitieren können.

5. Welchen steuerlichen Einfluss haben Reisebeschränkungen auf Montage- und Bauprojekte im Ausland?

Viele Länder haben mittlerweile Reisebeschränkungen in Kraft gesetzt, die eine Einreise deutscher Staatsbürger unmöglich machen. Zudem werden Anträge auf (Arbeits-)Visa oftmals nicht mehr bearbeitet bzw. bestehende Visa ausgesetzt.

Diese Entwicklung betrifft natürlich insbesondere international agierende Unternehmen des Anlagen- und Maschinenbaus. Durch die Corona-bedingten zeitlichen Verschiebungen bereits begonnener Montage- und Bauprojekte im Ausland kann es nach jeweils lokalem Steuerrecht zur (ungewollten) Begründung einer Betriebsstätte kommen, die steuerliche Konsequenzen nach sich zieht.

Um spätere Streitigkeiten mit dem lokalen Fiskus zu vermeiden, sollte aktuell auf eine gute Dokumentation der Situation geachtet werden. Der spätere Nachweis beispielsweise durch Besprechungsnotizen oder Korrespondenz mit Behörden, Kunden und/oder Subunternehmen kann im Zweifelsfall später hilfreich sein, um nachzuhalten, warum genau die Fertigstellung der Projekte sich verspätet hat. 

6. Was haben Unternehmen bei Mitarbeiterentsendungen/Dienstreisen zu beachten?

Der Arbeitgeber ist im Rahmen seiner Treuepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, diesen nicht einer Gesundheitsgefährdung oder sonstigen Risiken auszusetzen. Dies gilt sowohl für die Gesundheit des reisenden Mitarbeiters als auch für die Mitarbeiter im Büro, die nach Rückkehr eines dienstreisenden Mitarbeiters mit diesem zusammenarbeiten. Denn auch die spätere Integration des zurück gekehrten Mitarbeiters aus dem Ausland sollten Unternehmen gut planen und ggf. zunächst Homeoffice-Zeiten des Mitarbeiters aus Sicherheitsgründen vorgeben, um eine etwaige Verbreitung des Virus zu minimieren.

Ein guter Anhaltspunkt für Arbeitgeber, ob die Reiseregion ein Risikogebiet im Hinblick auf die Corona-Pandemie ist oder nicht, sind natürlich die Reisewarnungen des Auswärtigen Amts, sowie die Übersicht internationaler (und nationaler) Risikogebiete des Robert-Koch-Instituts www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html



Derzeit ist Arbeitgebern zu empfehlen, Dienstreisen nur anzuordnen, wenn diese zwingend erforderlich sind. Denn aufgrund der sich täglich ändernden Nachrichtenlage kann eine aktuell noch unproblematische Dienstreise schnell mit Ausreiseschwierigkeiten und mangels Rückreisemöglichkeit mit ungewolltem Aufenthalt im Ausland enden.

Durch (ungewollt) längere Aufenthalte im Ausland kann es für entsandte Mitarbeiter zu einem Wechsel des Besteuerungsrechts kommen, wenn die sogenannte 183-Tage Grenze für Aufenthaltstage im Ausland überschritten wird. Auch diesbezüglich ist eine gute Dokumentation zu empfehlen, warum und wieso eine Rückreise des Mitarbeiters vor Erreichen der geplanten 183-Tage Grenze nicht möglich war, um auf Auseinandersetzungen mit dem ausländischen Finanzamt gut vorbereitet zu sein.

7. Muss ich als Unternehmen meinen Arbeitnehmern Homeoffice anbieten?

Grundsätzlich besteht – außerhalb von bereits bestehenden Homeoffice- Regelungen im Betrieb – für den Arbeitgeber keine Verpflichtung, den Mitarbeitern Homeoffice anzubieten.

Die Arbeit im Homeoffice kann natürlich für beide Seiten sinnvoll sein, zumal durch die Schließung von Kitas und Schulen die Möglichkeit einer Arbeit von zu Hause aus die weitere Tätigkeit des Arbeitnehmers sicherstellen kann.

8. Vorsichtsmaßnahme, Quarantäne, Infektion, Betreuung von Kindern – wer zahlt das Gehalt?

Schickt der Arbeitgeber seine Mitarbeiter aus allgemeinen Vorsichtsgründen nach Hause, handelt es sich um eine bezahlte Freistellung. Dem Arbeitnehmer steht somit seine übliche Vergütung zu. Bleibt der Mitarbeiter aus Angst vor Ansteckung einfach zu Hause, verliert er seinen Vergütungsanspruch und muss ggf. mit weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Hat der Arbeitnehmer sich tatsächlich mit dem Virus angesteckt, greift zunächst einmal das Entgeltfortzahlungsgesetz im Krankheitsfall im Umfang von 6 Wochen. Der Arbeitnehmer erhält daher während des krankheitsbedingten Arbeitsausfalls sein Gehalt für bis zu 6 Wochen in üblicher Höhe vom Arbeitgeber.

Wird der Arbeitnehmer offiziell mit einem beruflichen Tätigkeitsverbot und/oder einer Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz belegt, sei es, weil er erkrankt ist oder weil er als Ansteckungsverdächtiger zu behandeln ist, muss ebenfalls zunächst der Arbeitgeber für bis zu 6 Wochen das Gehalt weiterzahlen. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen – auf Antrag - jedoch einen Erstattungsanspruch gegen die Bezirksregierung auf Entschädigung der aufgewandten Gehaltszahlungen.

Kann der Arbeitnehmer aufgrund der notwendigen Betreuung von (gesunden) Kindern zu Hause nicht zur Arbeit kommen, besteht nach herrschender Auffassung keine Vergütungspflicht des Arbeitgebers. Dem Arbeitnehmer kann ein Arbeitsverweigerungsrecht zustehen, d.h. er muss nicht zur Arbeit kommen, wenn keine anderweitige Betreuung der Kinder möglich ist. Vergütet wird er für diesen Zeitraum der Abwesenheit jedoch nicht. Die Möglichkeit auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts aufgrund persönlicher Verhinderung des Arbeitnehmers nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird aufgrund der zeitlichen Komponente der Schul- und Kita Schließungen (mehrere Wochen) wohl keine Anwendung finden. Es besteht die Möglichkeit beim Arbeitgeber entweder Urlaub einzureichen oder sich (unbezahlt) freistellen zu lassen.

Für bestimmte Arbeitnehmer aus „unverzichtbaren Berufsgruppen“ (Pflegekräfte, Ärzte, Polizei, Betreuungspersonal etc.) kann es eine behördlich zugestandene Notbetreuung geben – hierüber informieren die Städte und Kreise und stellen entsprechende Formulare zur Verfügung.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit dieser Auflistung der aktuell drängendsten Fragen aus Unternehmersicht eine verlässliche Hilfestellung in der aktuellen Corona Diskussion bieten können. Da die Maßnahmen der Politik auf die aktuellen Gegebenheiten reagieren, kann unsere Darstellung derzeit nur eine Momentaufnahme bieten. Wir halten Sie über aktuelle Änderungen auf dem Laufenden. Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Detailfragen und wir helfen gerne weiter.

Wir beraten Sie gerne!

  • Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Andreas Börger

    Dr. Andreas Börger

    Steuerberater, Rechtsanwalt, Partner

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  • Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Fachanwältin für Steuerrecht Marrie Landt

    Marrie Landt

    Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

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