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Voraussetzungen für die steuer­liche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers

Veröffentlicht: 18. Mai 2022 aus Steuern & Wirschaft aktuell

Der Bundesfinanzhof entschied bereits am 3.4.2019, dass der Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann möglich ist, wenn das Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit nicht erforderlich ist. Das Urteil wird erst jetzt von der Finanzverwaltung allgemein angewendet.

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können nur in bestimmten Fällen steuerlich geltend gemacht werden. Steht für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können bis zu 1.250 € in der Einkommensteuererklärung abgezogen werden. Ein unbeschränkter Abzug ist möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.

Ein häusliches Arbeitszimmer wird steuerlich jedoch nur anerkannt, wenn der Raum nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. In einem solchen Fall ist es dann unerheblich, ob das Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit auch tatsächlich erforderlich ist.

Dies entschied der Bundesfinanzhof bereits am 3.4.2019. In dem Streitfall hatte eine Flugbegleiterin Kosten für ein Arbeitszimmer geltend gemacht, da ihr für die dort verrichteten Bürotätigkeiten unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Das Gericht ließ den Abzug der Kosten zu, obwohl die Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer im Vergleich zur beruflichen Gesamttätigkeit der Flugbegleiterin nur sehr gering war und die Arbeiten auch beispielsweise am Küchentisch hätten erledigt werden können.

Das Urteil wurde nachträglich von der Finanzverwaltung veröffentlicht und ist damit allgemein anwendbar.

FAZIT:

Das Urteil schafft Klarheit für nur gelegentlich im häuslichen Arbeitszimmer tätige Arbeitnehmer, wie z. B. Außendienstmitarbeiter. Diese können die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer nach den üblichen Regelungen geltend machen, auch wenn das Arbeitszimmer nicht erforderlich ist.

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