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Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Veröffentlicht: 9. März 2022 aus Steuern & Wirschaft aktuell

Am 3.2.2022 hat das Bundesfinanzministerium den Entwurf des sog. Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes veröffentlicht. Mit diesem Gesetz soll u.a. ein steuerfreier Corona-Bonus für Pflegekräfte geschaffen sowie die Steuerfreiheit für die Aufstockung des Kurzarbeitergelds bis zum 31.03.2022 und die Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022 verlängert werden. Außerdem werden die degressive Abschreibung auf Anschaffungen im Jahr 2022 ausgedehnt, die Möglichkeiten für Verlustrückträge verbessert und die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängert.

Der am 3.2.2020 von dem Bundesfinanzministerium veröffentlichte Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetz enthält im Wesentlichen folgende Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen und Arbeitnehmern während der Corona-Pandemie:

  • Corona-Sonderzahlungen an Arbeitnehmer in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen zwischen dem 18.11.2021 und dem 31.12.2022 sollen bis zu 3.000 € steuerfrei bleiben.
  • Arbeitgeberzuschüsse zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 80 % des letzten Nettogehalts, die für Zeiträume vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2021 geleistet werden, bleiben steuerfrei. Die bisherige Befristung soll um drei Monate bis zum 31.3.2022 verlängert werden. Ein bereits vorgenommener Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber entsprechend zu korrigieren. Die steuerfreien Zuschüsse sind jedoch in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers für die Jahre 2020 – 2022 bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes zu berücksichtigen (sog. Progressionsvorbehalt). In der Sozialversicherung sind die Zuschüsse beitragsfrei.
  • Vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2021 konnte für jeden Tag, an dem die berufliche Tätigkeit ausschließlich zu Hause ausgeübt wird, eine sog. Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 €, höchstens 600 € pro Jahr, abgezogen werden. Die weiterhin andauernde Corona-Pandemie macht auch hier eine Verlängerung, und zwar bis zum 31.12.2022, erforderlich. Es dürfen dann jedoch keine Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und keine Fahrtkosten für die jeweiligen Tage geltend gemacht werden. Die Homeoffice-Pauschale wird auf die Werbungskostenpauschale von 1.000 € angerechnet und nicht zusätzlich gewährt.
  • Die Möglichkeit der degressiven Abschreibung in Höhe des Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung (maximal 25 % pro Jahr) für in den Jahren 2020 und 2021 erworbene bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens soll um ein weiteres Jahr verlängert werden. Damit könnten auch im Jahr 2022 angeschaffte Wirtschaftsgüter degressiv abgeschrieben werden.
  • Die Höchstbeträge für die steuerliche Verrechnung von Verlusten mit positiven Einkünften der jeweiligen Vorjahre (sog. Verlustrückträge), die für die Jahre 2020 und 2021 bereits auf 10 Mio. € (bzw. bei Zusammenveranlagung 20 Mio. €) erhöht worden waren, sollen auch für die Jahre 2022 und 2023 auf die zuvor genannten Beträge angehoben werden. Damit würden erst ab dem Jahr 2024 wieder die regulären Beträge von 1 Mio. € (bzw. bei Zusammenveranlagung 2 Mio. €) gelten.
  • Der Verlustrücktrag soll ab dem Jahr 2022 von einem auf zwei Jahre verlängert werden. Das bestehende Wahlrecht, den Verlustrücktrag auf einen bestimmten Betrag zu begrenzen, wird dann entfallen. Bei einem Rücktrag erfolgt zunächst die Verrechnung mit dem Gewinn des unmittelbar vorangegangenen Jahres und erst danach mit dem Gewinn des zweiten vorangegangenen Jahres. Der danach noch verbleibende Verlustrücktrag wird vorgetragen und kann mit künftigen Gewinnen verrechnet werden.
  • Bei Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG wird die Investitionsfrist um ein weiteres Jahr verlängert, sofern diese im Jahr 2022 auslaufen würde.
  • Die Reinvestitionsfrist für Rücklagen nach § 6b EStG, die zum Zwecke der Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung bestimmter Gegenstände des Betriebsvermögens auf in späteren Jahren neu angeschaffte Gegenstände gebildet wurden, soll um ein weiteres Jahr (bis zum 31.12.2023) verlängert werden. Dies betrifft Rücklagen, die zwischen dem 28.3.2020 und dem 31.12.2022 aufzulösen wären.
  • Die Frist für die Abgabe von Steuererklärungen soll verlängert werden. In nicht beratenen Fällen für das Jahr 2021 um zwei Monate bis zum 30.9.2022 und für das Jahr 2022 um einen Monat bis zum 31.8.2023. Ab dem Jahr 2023 würden dann wieder die ursprünglichen Fristen gelten und die Erklärungen wären bis zum 31.7.2024 abzugeben.

Hinweis:

Da das Gesetzgebungsverfahren noch ganz am Anfang steht, bleibt abzuwarten, welche Veränderungen sich noch ergeben. Der Verfahren soll im März 2022 abgeschlossen werden.

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