News Steuerberatung

Verlängerung von Corona-Hilfsmaßnahmen

Veröffentlicht: 9. März 2022 aus Steuern & Wirschaft aktuell

Die Covid-19-Pandemie verursacht weiterhin beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Das Bundesfinanzministerium hat daher die Stundungsmöglichkeiten für Steuerzahlungen, die Herabsetzungen von Steuervorauszahlungen, den Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge sowie die Umsatzsteuerbefreiung von bestimmten Covid-Maßnahmen für das Jahr 2022 verlängert.

Das Bundesfinanzministerium möchte Unternehmen und Selbständige durch die Aussetzung von Vollzugsmaßnahmen und durch eine Verlängerung bestimmter Billigkeitsregelungen unterstützen:

  • Unternehmen und Selbständige, die durch die Corona-Pandemie betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt bis zum 31.3.2022 die Stundung der bis dahin fälligen Steuerzahlungen für Vorjahre sowie bis zum 30.6.2022 die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für 2021 und 2022 beantragen. Bei der Prüfung der Anträge sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Stundung wird längstens bis zum 30.6.2022 gewährt. Die Vorauszahlungen sollten spätestens Ende des Jahres 2022 anhand der tatsächlichen Verhältnisse geprüft und ggfs. angepasst werden.
  • Bis zum 30.6.2022 wird seitens der Finanzverwaltung auf Vollstreckungsmaßnahmen und auf die Festsetzung von Säumniszuschlägen verzichtet, wenn der Schuldner unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Pandemie betroffen und dieser Umstand der Finanzverwaltung bis zum 31.3.2022 aufgrund einer Mitteilung bekannt ist.
  • Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, werden auch im Jahr 2022 aus Billigkeitsgründen als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und können somit als umsatzsteuerfrei behandelt werden können. Der Vorsteuerabzug für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen ist ausgeschlossen.
  • Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf sowie der unentgeltlichen Personalgestellung für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie leisten, wird noch bis zum Ende des Veranlagungszeitraums 2022 im Billigkeitswege von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen.

Hinweis:

In den Jahren 2020 und 2021 konnte zusätzlich die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer auf Antrag teilweise oder ganz herabgesetzt werden. Diese Möglichkeit wurde für das Jahr 2022 nicht verlängert.

Steuern & Wirtschaft aktuell

Einblicke in steuerliche und rechtliche Veränderungen mit Perspektiven für neue Gestaltungsmöglichkeiten

mehr

Wir beraten Sie gerne!