Vereinfachung der einkommensteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftanlagen
Veröffentlicht: 30. Juli 2021
Mit Verwaltungsanweisung vom 2. Juni 2021 hat die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregelung zur ertragsteuerlichen Behandlung von kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken eingeführt. Es muss jeder im Einzelfall prüfen, ob die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregel für ihn günstig ist. In vielen Fällen dürfte es von Vorteil sein, da der Steuerpflichtige keine Einnahme-Überschuss-Rechnung für die Anlage erstellen muss. Zu berücksichtigen ist allgemein, dass die Finanzverwaltung Verluste aus dem Betrieb dieser Anlagen in der Regel nicht mehr ohne Weiteres steuerlich anerkennt.
Die Finanzverwaltung hat erkannt, dass seit 2004 mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken zuweilen erhebliche Verluste erzielt werden. Betroffen sind Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW und Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW, die jeweils auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten Ein- und Zweifamiliengrundstücken einschließlich Außenanlagen installiert sind.
Macht ein Steuerpflichtiger dauerhaft Verluste aus dem Betrieb der genannten Anlagen in seiner Einkommensteuer geltend, so werden diese Verluste zunächst nur unter Vorbehalt anerkannt. Im Bescheid behält sich die Finanzverwaltung meist die Möglichkeit einer Überprüfung vor. Nicht selten erfolgt die Prüfung erst einige Jahre nach der Bekanntgabe des Bescheides.
Bei der Prüfung wird der Steuerpflichtige aufgefordert, seine Absicht mit der Anlage einen Gewinn zu erzielen nachzuweisen. Nicht selten scheitert er hierbei. In der Folge stuft die Finanzverwaltung den Betrieb der Anlage als sog. Liebhaberei ein. Damit ist das Ergebnis der Anlage steuerlich nicht zu berücksichtigen. Daraufhin werden die Einkommensteuerbescheide vergangener Jahre zu Lasten des Steuerpflichtigen geändert und Steuern ggf. zuzüglich Zinsen zurückgefordert.
Vor diesem Hintergrund ist die Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung im Schreiben vom 02. Juni 2021 zu sehen. Die Finanzverwaltung unterstellt auf Antrag des Steuerpflichtigen von vorneherein eine sog. Liebhaberei. Damit sind sowohl Verluste als auch Gewinne steuerlich nicht relevant. Es wird in Kauf genommen, dass dem Staat hier Steuersubstrat entgeht.
Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung spart sich der Steuerpflichtige nicht nur den Erklärungsaufwand, sondern auch Steuern auf etwaige Erträge.
Es ist dabei wichtig zu erkennen, dass steuerliche Verluste aus dem Betrieb dieser Anlagen nicht mehr ohne Weiteres anerkannt werden – auch wenn die erste Veranlagung mitunter einen anderen Eindruck vermittelt.
Umsatzsteuerlich gibt es noch keine Vereinfachungsregelung. Insoweit ist die Behandlung einer Photovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerkes gesondert zu prüfen.
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Juliane Lange, LL.M., Essex (UK)
Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht
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Detail
Fazit
Da der Bundesfinanzhof der Finanzverwaltung mit seiner Zustimmung zur pauschalierten Beurteilung der Betriebsveranstaltung den Rücken gestärkt hat, sollten Arbeitgeber die Veranstaltungen noch genauer planen und insbesondere die tatsächlichen Teilnehmer aufzeichnen. Anderenfalls könnte der Lohnsteueraußenprüfung ein Schätzungsrahmen eröffnet werden, sodass die Teilnehmerzahl mangels Nachweises gekürzt wird.