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Veräußerung eines Einfamilienhauses nach Ehescheidung

Veröffentlicht: 19. April 2023

Mit Urteil vom 13.04.2023 bestätigte der BFH die bereits vom FG München vertretene Auffassung, wonach die Übertragung eines Miteigentumsanteils an der gemeinsam genutzten Immobilie an den geschiedenen Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach Scheidung ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft sein kann.

 

In dem vom BFH entschiedenen Fall erwarben der Kläger und seine mittlerweile geschiedene Ehefrau im Dezember 2008 gemeinsam ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück, das sie zusammen mit ihrem Sohn bewohnten. Nach dem Auszug des Klägers aus dem gemeinsamen Haus im Jahr 2015 und der Scheidung der Ehe im Jahr 2017 kam es zwischen den geschiedenen Ehegatten über die Immobilie zum Streit. Nachdem die geschiedene Ehefrau des Klägers die Zwangsversteigerung der Immobilie androhte, veräußerte der Kläger ihr schließlich seinen Miteigentumsanteil mittels notariell beurkundeter Scheidungsfolgenvereinbarung, um einen wirtschaftlichen Schaden abzuwenden. Dabei erzielte er einen Veräußerungsgewinn. Der Kläger ging davon aus, dass dieser Veräußerungsgewinn steuerfrei sei. Dem widersprach jedoch die Finanzverwaltung, das FG München und nunmehr auch der BFH: Der Kläger habe ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG verwirklicht.

Der BFH hielt in seiner Begründung die vom Kläger behauptete emotionale und wirtschaftliche Zwangslage, die ihn zum Verkauf veranlasste, für irrelevant. Die Motivlage für einen Verkauf sei für die Annahme eines privaten Veräußerungsgeschäft regelmäßig ohne Bedeutung. Da der Kläger bereits im Jahr 2015, also zwei Jahre vor der Veräußerung, aus dem Einfamilienhaus auszog, war nach Auffassung des BFH auch der Befreiungstatbestand des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG nicht einschlägig, der greift, wenn die Immobilie zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Insbesondere könne dem Kläger auch nicht die Nutzung des Einfamilienhauses durch seine geschiedene Ehefrau und seinen Sohn, für den der Kläger unterhaltsverpflichtet war, zugerechnet werden.

 

Fazit

Das BFH-Urteil vom 13.04.2023 zeigt sehr deutlich, was im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung nach einer Ehescheidung zu beachten ist. Werden Immobilien an den (getrenntlebenden oder geschiedenen) Ehegatten übertragen, obwohl die 10-jährige Haltefrist noch nicht verstrichen ist, kann dies zu einer Steuerbelastung führen

Das Urteil dürfte nicht nur relevant sein, wenn – wie im Urteilsfall – die Immobilie gegen Zahlung eines Kaufpreises auf den geschiedenen Ehegatten übertragen wird, sondern auch, wenn durch die Übertragung der ehelichen Immobilie eine etwaige Zugewinnausgleichsforderung des anderen Ehegatten abgegolten werden soll. Auch in dieser – in der Praxis nicht selten vorkommenden – Konstellation stellt die Übertragung des Eigentums ein privates Veräußerungsgeschäft dar, weil der Zugewinn in Geld geschuldet ist und die Immobilie an Erfüllung statt übertragen wird.

 

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  • Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Niels Doege

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