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Update: FAQ-Liste zur Inflationsausgleichsprämie veröffentlicht

Veröffentlicht: 9. Dezember 2022

Die Finanzverwaltung nimmt Stellung zu den wichtigsten Fragen und Antworten zur Inflationsausgleichsprämie.

Wie in unserer News vom 15.11.2022 erwähnt, hat die Finanzverwaltung eine FAQ-Liste zur Möglichkeit der Zahlung einer steuerfreien Inflationsausgleichsprämie erstellt, die am 07.12.2022 veröffentlicht wurde.

Das Bundesfinanzministerium führt u.a. aus:

  • Es handelt sich bei dem Betrag von 3.000 € um einen Freibetrag und nicht um eine Freigrenze. Die Nutzung des Freibetrags durch mehrere Teilleistungen vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 ist möglich. Der Zufluss beim Arbeitnehmer muss jedoch im Begünstigungszeitraum erfolgen. Ob die Zahlung der Prämie schon vor dem 26.10.2022 beschlossen wurde (z.B. im Tarifvertrag), ist irrelevant.
     
  • Der Freibetrag gilt grundsätzlich pro Dienstverhältnis. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen beim selben Arbeitgeber gilt der Freibetrag nur einmal.
     
  • Ob der Arbeitgeber die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie an Bedingungen knüpft, wie z.B. die Betriebszugehörigkeit, ist für steuerliche Zwecke unschädlich. Für die Steuerfreiheit kommt es nur auf die Zusätzlichkeit der Leistung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn an. Ob die Bedingung arbeitsrechtlich und unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zulässig ist, muss der Arbeitgeber klären.
     
  • Das Bundesfinanzministerium bestätigt, dass die Inflationsausgleichsprämie anstelle einer FREIWILLIGEN Sonderzahlung im arbeitsrechtlichen Sinne erfolgen darf, wenn keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestehen.
     
  • Die Inflationsausgleichsprämie kann auch geringfügig Beschäftigten (Minijobbern) gezahlt werden, ohne dass dies Auswirkung auf die Lohnsteuerpauschalierung hat.
     
  • Die folgende Anwendungsmöglichkeit wird aus den FAQ zitiert (Stand: 08.12.2022): 15. Kann ein Arbeitgeber eine Sonderzahlung an einen Arbeitnehmer als steuerfreie IAP leisten, wenn er im Gegenzug geleistete Überstunden kürzt, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht? Der Inflationsbezug der Leistung muss erkennbar sein (vgl. Frage 11). In den Fällen, in denen im Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Zusage der Sonderzahlung kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vergütung von Überstunden besteht (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben ist), ist die Steuerbefreiung einer IAP zulässig. Auch wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet beziehungsweise Überstunden gekürzt werden, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht, ist die Voraussetzung einer Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ in diesen Fällen erfüllt.
     

Es ist davon auszugehen, dass weitere Praxisfragen in die FAQ-Liste aufgenommen werden. Nutzen Sie daher gern den Link zur Homepage des BMF.

Website: Bundesfinanzministeriums

Hinweis:

Mit den gesetzlichen Neuregelungen werden viele Maßnahmen des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung vom 3.9.2022 umgesetzt. Weitere geplante finanzielle Entlastungen der Bürger, z.B. durch ein günstiges bundesweites Nahverkehrsmonatsticket, sollen kurzfristig folgen.

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