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Unterstützung angestellter Ukraine-Flüchtlinge

Veröffentlicht: 2. September 2022 aus Steuern & Wirtschaft aktuell

Am 7.6.2022 hat das Bundesfinanzministerium die steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erweitert. Dies betrifft insbesondere Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer zu Kriegsflüchtlingen geworden sind oder die Kriegsflüchtlinge in ihrem Unternehmen angestellt haben.

Ein Arbeitgeber kann seinen aus der Ukraine kriegsbedingt geflüchteten Arbeitnehmern bestimmte erstmalig nach Kriegsausbruch gewährte Vorteile steuerfrei zuwenden, auch über den jährlichen Freibetrag von 600 € hinaus. Dazu zählen u.a.:

 

  • Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Kriegsschäden in der Ukraine aufgenommen wurden und die Schadenshöhe nicht übersteigen; dies gilt für die gesamte Laufzeit des Darlehens.
  • Nutzungsvorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer, deren privates Kraftfahrzeug durch die Kriegsereignisse nicht mehr verfügbar ist.
  • Nutzungsüberlassung von Wohnungen oder Unterkünften, wenn die vom Arbeitnehmer bisher bewohnte Wohnung oder Unterkunft durch die Kriegshandlungen unbewohnbar geworden ist.
  • Gewährung von unentgeltlicher Verpflegung, soweit der Arbeitnehmer sich nicht selbst versorgen kann.
  • Nutzungsüberlassung anderer Sachen, wenn entsprechende Güter des Arbeitnehmers durch die Kriegsereignisse nicht mehr verfügbar sind oder die Überlassung der Schadensbeseitigung dient.

 

Nicht zum Arbeitslohn zählt die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von gebrauchten Gegenständen zum Zweck der Ausstattung der Wohnung oder der Unterkunft eines Arbeitnehmers, der aufgrund der Kriegsereignisse die Ukraine verlassen hat.

Der Arbeitgeber hat die Anspruchsvoraussetzungen zu dokumentieren und die Vorteile im Lohnkonto aufzuzeichnen. Der Arbeitnehmer hat die Schadenshöhe gegenüber dem Arbeitgeber glaubhaft zu machen.

HINWEIS:

Die vorgenannten Grundsätze gelten bei Leistungen zur Unterstützung der Angehörigen des Arbeitnehmers entsprechend.

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  • Steuerberaterin Dipl.-Finanzw. (FH) Cathlen Brügge

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