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Umsatzsteuerliche Behandlung vereinnahmter Bußgelder

Veröffentlicht: 18. Mai 2022 aus Steuern & Wirschaft aktuell

Der Europäische Gerichtshof vertritt bei der Abgrenzung zwischen nicht steuerbarem Schadensersatz und umsatzsteuerpflichtigem Leistungsentgelt eine neue Auffassung und urteilte am 20.1.2022, dass vereinnahmte Bußgelder für Verstöße gegen Parkplatznutzungsbedingungen umsatzsteuerpflichtig sind.

Erhaltene Zahlungen für vertragswidriges Verhalten stellen nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung Schadensersatz dar und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer. Hierzu zählen z. B. Konventio­nalstrafen bei verspäteter Lieferung oder von einem Beförderungsunternehmen erhobene erhöhte Beförderungsentgelte für Schwarzfahrer.

Anders entschied am 20.1.2022 der Europäische Gerichtshof im Falle sog. Kontrollgebühren, die ein Betreiber privater Parkplätze bei Verstößen gegen die an der Einfahrt ausgehängten Nutzungsbedingungen des Parkplatzes erhebt. Legt der Parkplatznutzer beispielsweise vorschriftswidrig keine Parkscheibe in seinem Fahrzeug aus oder überschreitet die erlaubte Parkzeit, ist das Bußgeld hierfür als Entgelt für die Überlassung des Parkplatzes anzusehen und daher bei dem Parkplatzbetreiber umsatzsteuerpflichtig.

Da viele Unternehmen nur eine befristete Nutzung ihrer Kundenparkplätze gestatten und die Einhaltung durch Kontrollen und Bußgelderhebung externer Dienstleister gewährleisten, ist die neue Rechtsprechung von erheblicher praktischer Relevanz. Inwieweit das Urteil auch auf andere Vertragsstrafen anzuwenden ist, ist offen. Eine Stellungnahme der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten.

Empfehlung:

Bei der Regelung von Vertragsstrafen, deren Einordnung als nicht steuerbarer Schadensersatz oder umsatzsteuerpflichtiges Leistungsentgelt fraglich ist, sollten Umsatz­steuerklauseln vertraglich vereinbart werden.

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