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Steuerliche Behandlung von COVID-19-Tests

Veröffentlicht: 29. Juni 2021 aus Steuern & Wirtschaft aktuell

Sowohl das Bundesfinanzministerium als auch verschiedene Finanzverwaltungen der Bundesländer haben sich mittlerweile zur steuerlichen Behandlung von COVID-19-Tests geäußert:

1. Behandlung beim Arbeitgeber

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für COVID-19-Tests seiner Mitarbeiter, muss der Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil versteuern. Es ist von einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers anzugehen. Der Arbeitgeber kann die Kosten als Betriebsausgaben abziehen.

2. Behandlung beim Arbeitnehmer

Kosten für COVID-19-Tests, die der Arbeitnehmer selbst durchführen lässt, dürfen grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden, da ein solcher Test nicht eindeutig beruflich veranlasst ist.

Verlangt der Arbeitgeber dagegen von seinen Mitarbeitern für den Rückkehr an ihren Arbeitsplatz den Nachweis eines negativen COVID-19-Tests, können die Kosten, soweit sie nicht vom Arbeitgeber oder der Krankenversicherung erstattet werden, als Werbungskosten abgezogen werden.

Ein Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung scheidet beim Arbeitnehmer aus, da von der Corona-Pandemie alle Steuerpflichtigen betroffen sind und damit keine Außergewöhnlichkeit der Ausgaben vorliegt.

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