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Steuerermäßigung für zusammengeballt ausgezahlte Überstundenvergütungen

Veröffentlicht: 18. Mai 2022 aus Steuern & Wirschaft aktuell

Der Bundesfinanzhof entschied am 2.12.2021, dass in einer Summe gezahlte Überstundenvergütungen, die für einen kalenderjahrübergreifenden Zeitraum von mehr als zwölf Monaten gezahlt werden, ermäßigt zu besteuern sind.

Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, die nicht laufend, sondern zusammengeballt in einem Jahr ausgezahlt werden, unterliegen einem ermäßigten Steuersatz. Dadurch soll der Progressionseffekt bei der Einkommensteuer, der im Jahr der Lohnnachzahlung zu einer erhöhten Steuerbelastung führen würde, abgefedert werden.

Am 2.12.2021 entschied der Bundesfinanzhof, dass dies auch für die Nachzahlung von Überstundenvergütungen gilt. Voraussetzung ist, dass die Überstundenvergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten geleistet wird. Dies ist z. B. bei einer Auszahlung von Überstundenvergütungen für Januar 2021 (oder 2020) bis Februar 2022 im Jahr 2022 der Fall. Allerdings müssen wirtschaftlich vernünftige Gründe für eine Zusammenballung der Einkünfte vorliegen. Dies kann beispielsweise eine Auszahlung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein.

FAZIT:

Der Bundesfinanzhof schafft Klarheit, dass auch variable Lohnbestandteile, wie Überstundenvergütungen, im Falle einer Zusammenballung der ermäßigten Besteuerung unterliegen können.

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