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Rückgängigmachung von grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgängen

Regelmäßig kommt es bei scheinbar einfachen Sachverhalten zu überraschenden steuerlichen Folgen. Für den Steuerpflichtigen stellt beispielsweise die ordnungsgemäße Anzeige eines Erwerbsvorgangs oft eine bloße Förmelei dar. Die Nichtbeachtung dieser scheinbaren „Förmelei“ kann aber zu erheblichen steuerlichen Auswirkungen führen, die sich einfach vermeiden ließen.

In zwei jüngeren Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur Rückgängigmachung von Erwerbsvorgängen Stellung genommen.

Die erste Entscheidung datiert vom 22.05.2019 (Urteil vom 22.05.2019 – II R 24/19) und die zweite vom 04.11.2019 (Beschluss vom 04.11.2019 – II B 48/19).

In dem Urteil vom Mai 2019 führte der BFH aus, der Rückgängigmachung (§ 16 Abs. 5 GrEStG) des streitgegenständlichen Erwerbsvorgangs im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG stehe die fehlende ordnungsgemäße Anzeige nach den §§ 18, 19 GrEStG entgegen. So sind die Anzeigepflichten innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme vom anzeigepflichtigen Vorgang zu erfüllen (§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3 GrEStG). Soweit eine Anzeigepflicht sowohl den Steuerschuldner nach § 18 GrEStG als auch den Notar nach § 19 GrEStG trifft, reicht es für § 16 Abs. 5 GrEStG aus, wenn einer der Anzeigeverpflichteten seiner Anzeigepflicht ordnungsgemäß nachkommt. Ordnungsgemäß ist die Anzeige dann, wenn sie gegenüber dem zuständigen Finanzamt erfolgt, was insbesondere bei Umwandlungen Schwierigkeiten bereiten kann.

Im Beschluss vom 04.11.2019 stellte der BFH klar, dass die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs iSd § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG kein rückwirkendes Ereignis iSd § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sei. So sei die steuerliche Wirkung für die Vergangenheit autonom für das jeweilige materielle Steuergesetz zu beurteilen. Tritt ein Ereignis ein, das nach § 16 Abs. 1 bis 3 GrEStG die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung begründet, endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Ereignisses. Ereignis in diesem Sinne ist u.a. die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs. Im streitgegenständlichen Fall erfolgte der Rücktritt eines am 29.02.2012 notariell beurkundeten Kaufvertrags mit Schreiben vom 27.12.2013. Der Antrag vom 19.01.2017 auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 20.04.2012 war verspätet, da Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2016 eintrat.

Fazit

Es empfiehlt sich, auf Nummer sicher zu gehen und in Zweifelsfällen den Vorgang dem Finanzamt ordnungsgemäß mitzuteilen. Insbesondere bei Umwandlungen dürfen die verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht unterschätzt werden. So verdoppelt sich beispielsweise das Haftungsrisiko, wenn ein grunderwerbsteuerpflichtiger Hin- und Rückerwerb dem Finanzamt unzutreffend angezeigt wurde.

Auf die Richtigkeit von Anzeigen und Rechtzeitigkeit von Anträgen muss zwingend geachtet werden.

Wir beraten Sie gerne!

  • Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht Christian Hahn

    Christian Hahn, LL.M.

    Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

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