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Offenlegungsfrist von Jahresabschlüssen 2021 faktisch verlängert

Veröffentlicht: 6. Dezember 2022

Bis spätestens zum 31.12.2022 sind die Jahres- sowie Konzernabschlüsse von Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellten Gesellschaftsformen mit Bilanzstichtag 31.12.2021 an den Bundesanzeiger zur Offenlegung / Hinterlegung zu übermitteln.

Das Bundesamt für Justiz hat nun wie im Vorjahr mitgeteilt, dass es bei verspäteten Offenlegungen von Jahresabschlüssen mit Bilanzstichtag 31.12.2021 vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Hierdurch wird faktisch die Frist zur Offenlegung verlängert.

Sollte eine Offenlegung auch nach dem 11. April 2023 nicht erfolgt sein, wird ein Ordnungsgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz eingeleitet. Eine Verfahrensgebühr von rund EUR 100,00 wird festgesetzt und gleichzeitig eine Nachfrist von sechs Wochen eingeräumt. Erst mit Ablauf dieser Frist wird das Ordnungsgeld endgültig festgesetzt.

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