Offenlegungsfrist von Jahresabschlüssen 2021 faktisch verlängert
Veröffentlicht: 6. Dezember 2022
Bis spätestens zum 31.12.2022 sind die Jahres- sowie Konzernabschlüsse von Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellten Gesellschaftsformen mit Bilanzstichtag 31.12.2021 an den Bundesanzeiger zur Offenlegung / Hinterlegung zu übermitteln.
Das Bundesamt für Justiz hat nun wie im Vorjahr mitgeteilt, dass es bei verspäteten Offenlegungen von Jahresabschlüssen mit Bilanzstichtag 31.12.2021 vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
Hierdurch wird faktisch die Frist zur Offenlegung verlängert.
Sollte eine Offenlegung auch nach dem 11. April 2023 nicht erfolgt sein, wird ein Ordnungsgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz eingeleitet. Eine Verfahrensgebühr von rund EUR 100,00 wird festgesetzt und gleichzeitig eine Nachfrist von sechs Wochen eingeräumt. Erst mit Ablauf dieser Frist wird das Ordnungsgeld endgültig festgesetzt.
Die Finanzverwaltung nimmt mit Schreiben vom 30.05.2022 Bezug auf den nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zu den Anschaffungskosten eines Jobtickets des Arbeitnehmers. Auf Grund des 9-Euro-Tickets, das für die Monate Juni, Juli und August 2022 im Regionalverkehr gilt, hat der Arbeitgeber zu überwachen, ob der im Kalenderjahr 2022 insgesamt gewährte Zuschuss für öffentliche Verkehrsmittel die Aufwendungen des Arbeitnehmers übersteigt. Eine Steuerbefreiung des Zuschusses gilt nur bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für das Jobticket.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer kauft sich jeden Monat eine Monatsfahrkarte zum Preis von 80 €. Für Juni bis August nutzt er das 9-€-Ticket. Die Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers im Kalenderjahr 2022 betragen 747 €.
Der Arbeitgeber gewährt einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von
a) 50 € pro Monat = 600 € pro Jahr
b) 80 € pro Monat = 960 € pro Jahr
Im Fall a) übersteigt der Arbeitgeberzuschuss die Aufwendungen des Arbeitnehmers im Kalenderjahr 2022 nicht. Wird der Zuschuss von 50 € auch in den Monaten Juni bis August 2022 gezahlt, bleibt er dennoch steuerfrei.
Im Fall b) muss der Arbeitgeber die Höhe des Zuschusses für die Monate Juni bis August 2022 auf 9 € mindern, damit der Zuschuss in voller Höhe steuerfrei bleibt. Alternativ ist der die tatsächlichen Kosten übersteigende Anteil von 213 € (960 € - 747 €) als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Der nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreie Arbeitgeberzuschuss ist in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben und mindert den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers in seiner Einkommensteuerveranlagung.
Hinweis:
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bereits die Kosten für ein Jahresticket in voller Höhe erstattet, ist der Zuschuss anteilig zurückzufordern - sofern arbeitsrechtlich möglich. Alternativ ist, wie im Beispielsfall b), der die tatsächlichen Kosten übersteigende Anteil des Arbeitgeberzuschusses zu versteuern und verbeitragen.
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