Offenlegungsfrist von Jahresabschlüssen 2020 faktisch verlängert
Veröffentlicht: 5. Januar 2022
Bis spätestens zum 31.12.2021 waren die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellten Gesellschaftsformen mit Bilanzstichtag 31.12.2020 an den Bundesanzeiger zur Offenlegung / Hinterlegung zu übermitteln.
Das Bundesamt für Justiz hat nun mitgeteilt, dass es bei verspäteten Offenlegungen von Jahresabschlüssen mit Bilanzstichtag 31.12.2020 vor dem 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
Hierdurch wird faktisch die Frist zur Offenlegung verlängert.
Sollte eine Offenlegung auch nach dem 7. März 2022 nicht erfolgt sein, wird ein Ordnungsgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz eingeleitet. Eine Verfahrensgebühr von rund EUR 100,00 wird festgesetzt und gleichzeitig eine Nachfrist von sechs Wochen eingeräumt. Erst mit Ablauf dieser Frist wird das Ordnungsgeld endgültig festgesetzt.
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Das Bundesamt für Justiz hat nun mitgeteilt, dass es bei verspäteten Offenlegungen von Jahresabschlüssen mit Bilanzstichtag 31.12.2020 vor dem 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
Hierdurch wird faktisch die Frist zur Offenlegung verlängert.
Sollte eine Offenlegung auch nach dem 7. März 2022 nicht erfolgt sein, wird ein Ordnungsgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz eingeleitet. Eine Verfahrensgebühr von rund EUR 100,00 wird festgesetzt und gleichzeitig eine Nachfrist von sechs Wochen eingeräumt. Erst mit Ablauf dieser Frist wird das Ordnungsgeld endgültig festgesetzt.