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Verlängerung bestimmter Corona-Hilfsmaßnahmen bis 31.12.2023

Veröffentlicht: 28. Februar 2023 aus Steuern & Wirtschaft aktuell

Das Bundesfinanzministerium hat am 12.12.2022 bestimmte gemeinnützigkeits- und umsatzsteuerrechtliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der COVID-19-Pandemie Betroffene bis zum 31.12.2023 verlängert.

 

Das Bundesfinanzministerium möchte Unternehmen, Vereine und Stiftungen auch im Jahr 2023 bei der Bewältigung der COVID-19-Pandemie durch die Verlängerung bestimmter Billigkeitsregelungen unterstützen:

  • Zum Nachweis geleisteter Spenden an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. an Städte, Gemeinden, Kirchen, Krankenhäuser) oder an Verbände der freien Wohlfahrtspflege (z. B. an das Deutsche Rote Kreuz, die Caritas) und deren Mitgliedsorganisationen reicht ein Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder Ausdruck beim Online-Banking. 
  • Spendenaktionen und Unterstützungsmaßnahmen für von der COVID-19-Pandemie Betroffene durch gemeinnützige Vereine und Körperschaften werden als steuerbegünstigt anerkannt und gefährden nicht deren Gemeinnützigkeit. Dies gilt auch dann, wenn entsprechende Maßnahmen nicht zu den satzungsmäßigen Zwecken der Institutionen gehören. 
  • Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, werden aus Billigkeitsgründen als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und können somit als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Der Vorsteuerabzug für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen ist ausgeschlossen. 
  • Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf sowie der unentgeltlichen Personalgestellung für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie leisten, wird im Billigkeitswege von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen.

Steuern & Wirtschaft aktuell

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Hinweis

Die in den Jahren 2020 bis 2022 zusätzlich gewährten Stundungsmaßnahmen sowie der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen wurden nicht verlängert.

 

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