Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Aussetzungszinsen
Veröffentlicht: 19. November 2024
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2024
Von:
Claudia Surkamp
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2021 den Zinssatz von 0,5 % monatlich bzw. 6 % jährlich für Nachzahlungszinsen als verfassungswidrig erklärt hatte, muss es nun darüber entscheiden, ob auch die sog. Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 % monatlich bzw. 6 % jährlich ab dem Jahr 2019 verfassungswidrig sind. Aussetzungszinsen fallen an, wenn die Steuerzahlung während eines Einspruchs bzw. eines Klageverfahrens auf Antrag zunächst nicht gezahlt wird.
Wird gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt, ist die festgesetzte Steuer dennoch fristgerecht zu zahlen. Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, kann die Finanzverwaltung auf Antrag des Steuerpflichtigen die Steuerzahlung bis zur Entscheidung über den Einspruch aussetzen. Bleibt der Einspruch erfolglos und muss die Steuer daher gezahlt werden, werden für die Dauer der Aussetzung der Zahlung Zinsen von aktuell 0,5 % monatlich bzw. 6 % jährlich erhoben. Gleiches gilt im Falle einer gerichtlichen Klage.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2021 für sog. Nachzahlungszinsen den Zinssatz von 0,5 % monatlich bzw. 6 % jährlich für verfassungswidrig erklärt. Die Höhe der Nachzahlungszinsen wurde daraufhin per Gesetz rückwirkend ab dem Jahr 2019 auf 0,15 % monatlich bzw. 1,8 % jährlich gesenkt. Am 8.5.2024 beschloss der Bundesfinanzhof, dass auch für Aussetzungszinsen ein Zinssatz von 0,5 % monatlich bzw. 6 % jährlich zumindest vom 1.1.2019 bis zum 15.4.2021 verfassungswidrig sei – und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
EMPFEHLUNG
Es ist damit zu rechnen, dass das Bundesverfassungsgericht die Höhe der Aussetzungszinsen für verfassungswidrig erklärt und der Zinssatz infolgedessen herabgesetzt wird. Bescheide über Aussetzungszinsen, insbesondere für Zinszahlungszeiträume ab 2019, sollten unbedingt offengehalten werden.
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