Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags
Veröffentlicht: 21. Mai 2024
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2024
Von:
Evelyn Osang
Der Bundesfinanzhof hat am 20.2.2024 erneut entschieden, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags verfassungsgemäß ist. Der Zuschlag stellt eine finanzverfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe dar.
Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer und wurde im Jahr 1991 zur Deckung des Finanzbedarfs aufgrund der deutschen Wiedervereinigung eingeführt.
Der Bundesfinanzhof entschied am 20.2.2024 erneut, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags, hier für die Jahre 1999 bis 2002, verfassungsgemäß ist. Dieses Urteil folgt einer Reihe von Gerichtsentscheidungen, nach denen die Erhebung des Solidaritätszuschlags selbst für Jahre bis 2021 verfassungsgemäß ist.
Nach Ansicht der Richter besteht keine Veranlassung, dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob die Regelung des Solidaritätszuschlagsgesetzes aus formellen und/oder materiellen Gründen gegen das Grundgesetz verstößt. Der Solidaritätszuschlag genügt den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Ergänzungsabgabe. Insbesondere ist es nicht geboten, eine solche Abgabe, die die Funktion hat, einen zusätzlichen Finanzbedarf des Bundes ohne Erhöhung der Verbrauchsteuern zu decken, von vornherein zu befristen oder nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben. Die Ergänzungsabgabe darf lediglich kein dauerhaftes Instrument der Steuerumverteilung sein.
HINWEIS
Ab welchem Zeitraum der Solidaritätszuschlag zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung wird, hat der Bundesfinanzhof offengelassen. Mittlerweile gibt es den Zuschlag seit mehr als 30 Jahren.
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