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Unrichtige Rechtsbehelfs­belehrung – Ein möglicher „Rettungsanker“

Veröffentlicht: 14. August 2020

Steuerverwaltungsakte und Steuerbescheide im Besonderen erwachsen nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist in die sog. formelle Bestandskraft. Dies hat zur Folge, dass sie für den Steuerpflichtigen nicht mehr angreifbar (änderbar) sind. Die Bestandskraft dient der Rechtssicherheit und hat Vorrang vor der materiellen Richtigkeit. Regelmäßig tritt die Bestandskraft nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerverwaltungsakts ein. Der Bundesfinanzhof hat nun mit Urteil vom 28.04.2020 (VI R 41/17) entscheiden, dass bei einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung (entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung) die Einspruchsfrist ein Jahr (und nicht ein Monat) betrage. Es empfiehlt sich daher, die Steuerverwaltungsakte in Gänze zu prüfen.

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Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 28.04.2020, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung, die entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hinweist, unrichtig im Sinne des § 356 Abs. 2 AO ist. In diesen Fällen verlängert sich die Einspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Rechtsbehelfsbelehrung dann unrichtig, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch - bei objektiver Betrachtung - die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint. Eine Belehrung, die hinsichtlich der Form der Einlegung des Rechtsbehelfs nur den (unvollständigen) Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergebe, sei hingegen noch vollständig und richtig.

Seit der Änderung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO (durch Gesetz vom 25.07.2013 zum 1.08.2013) muss die Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einspruchseinlegung enthalten. Fehlt ein solcher Hinweis in einem Steuerbescheid nach dem 1.08.2013, verlängert sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr.

Fazit:

Immer wieder kommt es vor, dass der Finanzverwaltung formelle Fehler beim Erlass von Steuerverwaltungsakten (Steuerbescheide) unterlaufen. Bei der Prüfung, ob ein Steuerbescheid formell bestandskräftig ist, ist der steuerliche Berater sowie der Steuerpflichtige daher gut beraten, den gesamten Steuerbescheid zu prüfen. Nicht selten ergeben sich hierdurch Möglichkeiten, einen auf dem ersten Blick formell bestandskräftigen Steuerbescheid noch mit dem Einspruch anzugreifen.

Hinweis: Bei mündlichen Verwaltungsakten beträgt die Einspruchsfrist immer einen Monat.

Wir beraten Sie gerne!

  • Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht Christian Hahn

    Christian Hahn, LL.M.

    Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

    +49 521 2993219 (Sekretariat)

    Detail

5. Maßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen

  • Die Landesregierung hat mit einem Maßnahmenpaket auf die aktuelle Lage in Nordrhein-Westfalen reagiert: Hierbei werden betroffenen Unternehmen vor allem zwei Angebote zur Verfügung gestellt, welche die Kreditbesicherung verbessern:
    • Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen von bis zu Mio. 3,125 Euro können bei der Bürgschaftsbank NRW mit bis zu Mio. 2,5 Euro besichert werden. Durch die Einrichtung einer 72-Stunden-Expressbürgschaft sollen diese Kredite beschleunigt vergeben werden können (bis maximal TEUR 200 Bürgschaftshöchstbetrag).
    • Daneben besichert das Landesbürgschaftsprogramm Kredite ab Mio. 2,5 Euro Bürgschaftsbetrag. Dies gilt auch für Großunternehmen.
  • Darüber hinaus bietet der sog. Universalkredit der NRW.BANK ebenfalls eine optionale Haftungsfreistellung von 80 %. (äquivalent zur KfW) Die Haftungsfreistellung ist auf solche Unternehmen beschränkt, die aufgrund der Corona-Krise unter Liquiditätsproblemen leiden. Zur Verfahrensbeschleunigung verzichtet die NRW.BANK bei Haftungsfreistellungen von bis zu TEUR 250 auf eine eigene Risikoprüfung. Die den Hausbanken vorliegenden Unterlagen für die Risikoeinschätzung reichen aus. Weiterführende Plan- und Liquiditätsrechnungen sowie eine Bilanzauswertung für 2019 sind in diesem Rahmen nicht erforderlich.
  • Laufzeitvarianten:
    • endfällige Darlehen mit 2 und 4 Jahren Laufzeit
    • Ratendarlehen mit einer Laufzeit von 3 bis 5 Jahren (optional mit 1 bis 2 tilgungsfreien Jahren)

4. KfW Schnellkredit für den Mittelstand

  • Die Bundesregierung reagiert auf den größer werdenden Druck der mittelständischen Betriebe und schafft mit Billigung der europäischen Kommission den KfW-Schnellkredit mit 100%iger Absicherung von Seiten des Bundes.
  • Förderungsvoraussetzungen:
    Unternehmen mit 11 bis 249 Mitarbeitern, welche seit Januar 2019 am Markt sind. Die Förderung gilt für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel). Zudem muss im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten 3 Jahre oder kürzeren Zeitraum, falls das Unternehmen nicht seit 2017 am Markt ist, ein Gewinn erwirtschaftet worden sein.
  • Kreditbeträge:
    • Max. TEUR 500 bei Unternehmensgruppen mit bis zu 50 Mitarbeitern
    • Max. TEUR 800 für Unternehmensgruppen mit 50 bis 249 Mitarbeitern
    • Einschränkung: maximale Kreditfinanzierung in Höhe von 25% des Umsatzes 2019
  • Kreditprüfung:
    Es erfolgt weder durch die Hausbank   noch durch die KfW eine Risikoprüfung. Die KfW übernimmt 100% des Risikos. Dadurch erhöht sich die Chance einer Kreditzusage deutlich.
  • Unterlagen:
    Je nach Markteintritt des Unternehmens werden die Jahresabschlüsse 2017, 2018 sowie 2019 benötigt.
  • Sicherheiten:
    Es müssen keine Sicherheiten gestellt werden.
  • Laufzeit:
    Der KfW Schnellkredit hat eine Laufzeit von 10 Jahren. Optional: 2 tilgungsfreie Jahre zu Kreditbeginn.
  • Zinssatz:
    Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird final bei Zusage festgelegt.
  • Sonstiges:
    Der Kreditbetrag kann nur in einer Summe abgerufen werden. Die Abruffrist beträgt ein Monat nach Kreditzusage. Zudem darf während der Kreditlaufzeit weder ein Gewinn noch eine Dividende ausgeschüttet werden. Davon ausgenommen sind marktübliche Ausschüttungen sowie Entnahmen für Geschäftsinhaber (natürliche Personen).
  • Wichtig:
    Die Beantragung bei Ihrer Hausbank ist ab dem 15.04.2020 möglich. Ein Wechsel vom KfW Sonderprogramm ist ausgeschlossen. Zudem können Sie bei Zusage bis zum 31.12.2020 keine weiteren KfW-Kredite beantragen. Daneben ist eine Kumulierung mit Instrumenten des Wirtschaftsstabilisierungsfonds sowie Programmen der Bürgschaftsbanken ausgeschlossen.
  • Weiterführend:
    https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/

3. KfW Sonderprogramm – Konsortialfinanzierungen ab Mio. 25 Euro