Steuerfortentwicklungsgesetz
Veröffentlicht: 27. August 2024
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2024
Von:
Evelyn Osang
Die Bundesregierung hat am 24.7.2024 den Entwurf eines „Steuerfortentwicklungsgesetzes“ beschlossen. Mit dem Gesetz soll die steuerliche Freistellung des Existenzminimums für die Jahre 2025 und 2026 sichergestellt und eine Vielzahl von Entlastungen bei der Einkommensteuer umgesetzt werden. Zudem enthält der Gesetzentwurf Maßnahmen der Wachstumsinitiative der Bundesregierung.
Am 24.7.2024 beschloss die Bundesregierung den Entwurf eines „Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs“ (sog. Steuerfortentwicklungsgesetz). Ziel des Gesetzes ist die steuerliche Freistellung des Existenzminimums für die Jahre 2025 und 2026, verschiedene Entlastungen zur Einkommensteuer sowie die Umsetzung der Wachstumsinitiative der Bundesregierung.
Der Gesetzentwurf sieht u. a. folgende Maßnahmen vor:
- Der Grundfreibetrag soll für das Jahr 2025 um 300 € und für das Jahr 2026 um 252 € erhöht werden. Damit wäre ab dem 1.1.2025 ein Einkommen bis 12.084 € und ab dem 1.1.2026 ein Einkommen bis 12.336 € steuerfrei.
- Die übrigen Tarifeckwerte (= Einkommensgrenzen für die nächsthöheren Steuersätze) sollen ebenfalls erhöht werden, um den Effekt der sog. kalten Progression zu begrenzen. Zudem werden die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag angehoben.
- Das Kindergeld soll ab dem 1.1.2025 um 5 € und ab dem 1.1.2026 um weitere 4 € pro Monat und pro Kind erhöht werden. Es würde dann für jedes Kind monatlich 255 € im Jahr 2025 bzw. 259 € im Jahr 2026 betragen. Außerdem soll geregelt werden, dass das Kindergeld künftig automatisch an die prozentuale Entwicklung der Kinderfreibeträge angepasst wird.
- Der Kinderfreibetrag wird für 2025 um 60 € auf 6.672 € und für 2026 um 156 € auf 6.828 € erhöht.
- Die Steuerklassenkombination 3 und 5, die aktuell von rd. 39 % aller Ehepaare in Deutschland genutzt wird, soll ab dem Jahr 2030 abgeschafft werden. Ehegatten können dann beide entweder die Steuerklasse 4 oder das sog. Faktorverfahren, bei dem die Lohnsteuererhebung an die Höhe der Einnahmen der Ehegatten gekoppelt ist, wählen.
- Für geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten künftig zwischen 800 € (bisher: 250 €) und 5.000 € (bisher: 1.000 €) liegen, kann ein sog. Sammelposten gebildet werden. Die Auflösung des Sammelpostens soll auf drei Jahre (bisher: fünf Jahre) verkürzt werden.
- Die degressive Abschreibung soll für nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2029 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens verlängert werden. Der Abschreibungssatz soll auf das 2,5-Fache (bisher: 2-Fache) der linearen Abschreibung, maximal 25 % pro Jahr (bisher: 20 % pro Jahr), begrenzt sein.
- Die Anzeigepflicht für Steuergestaltungen, die bisher nur für grenzüberschreitende Steuergestaltungen besteht, soll auf nationale Steuergestaltungen ausgeweitet werden. Dies war ursprünglich bereits im Gesetzgebungsverfahren zum sog. Wachstumschancengesetz vorgesehen, scheiterte aber im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat.
- Bei der Forschungszulage sollen ab dem 1.1.2025 die begünstigten Aufwendungen auf 12 Mio. € (bisher: 10 Mio. €) begrenzt werden.
HINWEIS
Da das Gesetzgebungsverfahren noch ganz am Anfang steht, bleibt abzuwarten, welche Veränderungen sich noch ergeben. Einige Maßnahmen waren bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz enthalten und konnten seinerzeit nicht umgesetzt werden.
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