Offenlegungsfrist von Jahresabschlüssen 2023 faktisch verlängert
Veröffentlicht: 16. Dezember 2024
Von:
Sebastian Brinkmann,
Johanna Lenz,
Jörn Linkermann,
Natalia Joanna Duda
Bis spätestens zum 31.12.2024 sind die Jahres- sowie Konzernabschlüsse von Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellten Gesellschaftsformen mit Bilanzstichtag 31.12.2023 an das Unternehmensregister zur Offenlegung / Hinterlegung zu übermitteln.
Das Bundesamt für Justiz hat nun wie im Vorjahr mitgeteilt, dass es bei verspäteten Offenlegungen von Jahresabschlüssen mit Bilanzstichtag 31.12.2023 vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
Hierdurch wird faktisch die Frist zur Offenlegung verlängert.
Sollte eine Offenlegung auch nach dem 2. April 2025 nicht erfolgt sein, wird ein Ordnungsgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz eingeleitet. Eine Verfahrensgebühr von rund EUR 100,00 wird festgesetzt und gleichzeitig eine Nachfrist von sechs Wochen eingeräumt. Erst mit Ablauf dieser Frist wird das Ordnungsgeld endgültig festgesetzt.
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