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Offenlegung von Jahresabschlüssen 2023

Veröffentlicht: 24. Februar 2025 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2025
Von: Dominik Geist, Evelyn Osang

Das Bundesamt für Justiz hat mitgeteilt, dass für Jahresabschlüsse, die zwar verspätet, aber noch vor dem 1.4.2025 zur Offenlegung bzw. Hinterlegung übermittelt werden, kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wird.

 

Bis zum 31.12.2024 waren Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellte Gesellschaftsformen verpflichtet, ihre Jahres- sowie Konzernabschlüsse mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 an das Unternehmens­register für Zwecke der Offenlegung bzw. Hinterlegung zu übermitteln.

Das Bundesamt für Justiz hat nun – wie im Vorjahr –mitgeteilt, dass es bei verspäteten Offenlegungen von Jahresabschlüssen mit Bilanzstichtag 31.12.2023 vor dem 1.4.2025 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. Hierdurch wird faktisch die Frist zur Offenlegung verlängert.

Sollte eine Offenlegung erst nach dem 1.4.2025 erfolgen, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Daraus resultiert in der Regel zunächst eine Verfahrensgebühr in Höhe von ungefähr 100 € und eine Nachfrist von sechs Wochen. Nach Ablauf der Nachfrist wird das Ordnungsgeld endgültig festgesetzt.

FAZIT

Die Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen für das Geschäftsjahr 2023 sollte bis spätestens zum 1.4.2025 erfolgen.

Dominik Geist, M.A.

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aktuell 1-2025

Veröffentlicht: 26. Februar 2025

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