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Meldepflichten für elektronische Kassensysteme ab 2025

Veröffentlicht: 13. November 2024
Von: Sebastian Brinkmann

Für elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere Registrierkassen, EU-Taxameter und Wegstreckenzähler) bestehen Meldepflichten, die zukünftig beachtet werden müssen:

 

Wer sogenannte elektronische Aufzeichnungssysteme einsetzt, muss die nach § 146a Abgabenordnung bestehenden Meldepflichten erfüllen. Zu melden sind:

  1. Name des Steuerpflichtigen,
  2. Steuernummer des Steuerpflichtigen,
  3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
  4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
  6. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  7. Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  8. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.

Die Meldung muss – so sieht es das Gesetz jetzt schon vor – innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme an die Finanzverwaltung erstattet werden.

Bisher war eine Meldung nicht möglich, da diese ausschließlich elektronisch über eine Schnittstelle abgegeben werden muss (d.h. kein Formular oder PDF sondern als Datensatz). Inzwischen hat die Finanzverwaltung eine entsprechende ERiC-Schnittstelle implementiert, welche ab dem 1. Januar 2025 über „Mein Elster“ genutzt werden kann. Darüber sind dann auch alle vorhandenen Aufzeichnungssysteme anzumelden.

Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben vom 28. Juni 2024 neben Übergangsfristen für die Meldung auch Hinweise für die Praxis gegeben. So wird darauf hingewiesen, dass auch gemietete bzw. geleaste elektronische Aufzeichnungssysteme von der Meldepflicht betroffen sind. Zudem ist zu beachten, dass bei jeder Mitteilung stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in einer einheitlichen Mitteilung zu übermitteln sind.

Meldefristen Kassensysteme:

  • Für alle vorhandenen und vor dem 01.07.2025 angeschafften Systeme (Meldung bis zum 31.07.2025)
  • Ab dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme (Meldung innerhalb eines Monats nach Anschaffung)
  • Ab dem 01.07.2025 außer Betrieb genommene Systeme (Meldung innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme)

FAZIT

Auch wenn der Nutzen einer solchen Meldepflicht fragwürdig ist und in der fortwährenden Diskussion über Entlastung von Bürokratie durchaus seinen Platz auf der Liste der zu überprüfenden Regelungen hat, so sollten betroffene Unternehmen die Meldepflicht ernst nehmen und entsprechend erfüllen. Insbesondere da Betriebsprüfer zunehmend auf elektronische Aufzeichnungen zugreifen, ist es sehr wahrscheinlich, dass fehlende Meldungen bei einer Betriebsprüfung auffallen und beanstandet werden.

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