Kleinbetragsregeln der Finanzverwaltung
Veröffentlicht: 24. Februar 2025
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2025
Von:
Juliane Lange
Im Zahlungsverkehr mit der Finanzverwaltung gelten besondere Regeln für Steuerpflichtige, die sich zu Beginn des Jahres 2025 geändert haben.
Das Bundesfinanzministerium hat am 2.1.2025 neue Regelungen zur Behandlung von Kleinbeträgen bei der Erhebung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis veröffentlicht:
- Nachzahlungsbeträge von weniger als 1,00 € werden erst erhoben, wenn sie zusammen mit anderen Beträgen insgesamt 1,00 € überschreiten.
- Erstattungsbeträge unter 1,00 € werden nur auf Antrag ausgezahlt oder wenn sich aus mehreren Beträgen ein Guthaben über 1,00 € ergibt.
- Ergibt die Abrechnung eines Steuerbescheides einen Nachzahlungsbetrag von insgesamt weniger als 3,00 €, so erfolgt ein Hinweis an den Steuerpflichtigen. Er kann diesen Kleinbetrag, unabhängig von seiner Fälligkeit, erst dann entrichten, wenn unter derselben Steuernummer Ansprüche von insgesamt mindestens 3,00 € fällig werden.
- Erfolgt eine fällige Steuerzahlung zu spät, entstehen automatisch Säumniszuschläge. Diese Säumniszuschläge werden in Zukunft nicht gesondert eingefordert, wenn sie 5,00 € nicht überschreiten.
- Bei fälligen Beträgen von weniger als 10,00 € wird in Zukunft keine Mahnung an den Steuerpflichtigen gesendet. Die Mahnung erfolgt erst, wenn der Gesamtbetrag 10,00 € überschreitet.
HINWEIS
Eine taggenaue Auskunft über etwaige offene Nachzahlungs- bzw. Erstattungsbeträge kann der Steuerpflichtige nach entsprechender Registrierung (ggf. über seinen Steuerberater) mit der sog. Steuerkontoabfrage erhalten.

Juliane Lange, LL.M., Essex (UK)
Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht
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