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(Keine) ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

Veröffentlicht: 28. Februar 2023 aus Steuern & Wirtschaft aktuell

Am 23.8.2022 entschied der VII. Senat des Bundesfinanzhofs, dass gegen die Höhe des Säumniszuschlags keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Andere Senate haben dagegen ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel, soweit die Säumniszuschläge nach dem 31.12.2018 entstanden sind, und gewähren vorläufigen Rechtsschutz. Die Festsetzung von Säumniszuschlägen sollte daher nach Beantragung eines Abrechnungsbescheids durch Einspruch offengehalten werden.

 

Säumniszuschläge entstehen, wenn Steuern nicht fristgerecht bis zum Fälligkeitstag bezahlt werden. Der Säumniszuschlag beträgt 1 % der zu entrichtenden Steuern für jeden angefangenen Monat der Säumnis, wobei der verspätete Geldeingang auf den Konten der Finanzverwaltung bei Zahlung durch Überweisung von bis zu drei Tagen unbeachtlich ist. Der Säumniszuschlag soll einerseits auf eine fristgerechte Zahlung hinwirken, andererseits aber auch etwaige Zinsvorteile und zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei verspäteter Zahlung abdecken.

Die Säumniszuschläge werden in der Regelung nicht durch einen gesonderten Bescheid festgesetzt. Daher muss zunächst ein schriftlicher Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids bei der zuständigen Finanzverwaltung gestellt werden, gegen den dann Einspruch eingelegt und ggf. die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden kann. Die Aussetzung der Vollziehung ist zu gewähren, wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist und ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung bestehen. Wird der Antrag durch die Finanzverwaltung abgelehnt, kann diese Ablehnung gerichtlich überprüft werden. 

Der Bundesfinanzhof entschied am 23.8.2022, dass gegen die Höhe der Säumniszuschläge auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Das Urteil der Richter vom VII. Senat betraf Zeiträume bis zum 28.4.2017, die von der Fortgeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 8.7.2021 zur Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung von Steuernachzahlung und -erstattung erfasst sind. Ähnlich hatten auch schon die Richter des II. und VI. Senates in Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz entschieden.

Anderer Auffassung sind dagegen die Richter des V. und VIII. Senates. Nach deren Auffassung ist die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, da ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge bestehen, soweit diese nach dem 31.12.2018 festgesetzt wurden bzw. werden. Begründet wurden die Entscheidungen mit dem zuvor genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Höhe der Verzinsung ab dem 31.12.2018 zu hoch war und neu geregelt werden musste. 

Werden Säumniszuschläge seitens der Finanzverwaltung festgesetzt, sollte zunächst ein Abrechnungsbescheid beantragt werden, der dann durch Einspruch offengehalten wird. Dadurch können Steuerpflichtige in Zukunft von einer möglichen positiven Entscheidung des Bundesfinanzhofs profitieren.

Steuern & Wirtschaft aktuell

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Fazit

Derzeit ist noch ein weiteres Verfahren beim X. Senat des Bundesfinanzhofs zur Verfassungsmäßigkeit von nach dem 31.12.2018 entstandenen Säumniszuschlägen anhängig. Es bleibt abzuwarten, wie die Richter entscheiden werden oder ob die Richter die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen werden.

 

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