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Jahressteuergesetz 2024 – Anpassung im Gesetzgebungsverfahren

Veröffentlicht: 19. November 2024 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2024
Von: Luca Beckmann, Evelyn Osang

Der Bundestag hat am 18.10.2024 den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 beschlossen. Der Gesetzentwurf erfuhr zuvor noch zahlreiche Anpassungen durch stattgegebene Änderungsanträge des Bundesrats und des Finanzausschusses.

 

Der Bundesrat hat am 18.10.2024 das Jahressteuer­gesetz 2024 beschlossen. Das Gesetz enthält umfangreiche steuerliche Änderungen, von denen wir die wichtigsten in Ausgabe 3/2024 (Seite 5 f.) vorgestellt haben. Während des Gesetzgebungsverfahrens wurden noch zahlreiche Anpassungen durch Änderungsanträge des Bundesrats und des Finanzausschusses vorgenommen, von denen wir einige wichtige im Folgenden nennen:

1. Einkommensteuer
Bisher können zwei Drittel der Aufwendungen für die Kinderbetreuung, höchstens 4.000 € je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ab dem Jahr 2025 sollen 80 % der Aufwendungen, höchstens 4.800 € pro Kind, abziehbar sein.

Bisher können Verluste aus Termingeschäften nur mit künftigen Gewinnen aus Termingeschäften, begrenzt auf 20.000 € pro Jahr, verrechnet werden. Dieser besondere Verlustverrechnungskreis soll aufgehoben werden – mit der Folge, dass Verluste aus Termingeschäften künftig auch mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden können.

Die Anspruchsvoraussetzungen bei der Berücksichtigung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen werden vereinheitlicht. Die Steuerermäßigung kann künftig nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt.

2. Lohnsteuer
Das bisher im Gesetzentwurf enthaltene Mobilitätsbudget, wonach die daraus resultierenden geldwerten Vorteile pauschal mit 25 % hätten besteuert werden können, wurde ersatzlos gestrichen.

3. Gewerbesteuer
Ab dem Erhebungszeitraum 2025 soll die gewerbesteuerliche Grundbesitzkürzung an die tatsächlich gezahlte Grundsteuer und nicht mehr an den Einheitswert bzw. den Grundsteuerwert geknüpft werden.

4. Umsatzsteuer
Die ursprünglich ab dem Jahr 2026 geplante Änderung des Vorsteuerabzugs bei der Ist-Versteuerung wird verschoben und soll erst ab dem Jahr 2028 in Kraft treten.

Die bisher vorgesehene Neufassung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen und die damit verbundene Anpassung an die Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie werden nicht wie geplant umgesetzt. Es sollen lediglich die Vorgaben des europäischen Rechts kommen. Die geplante Umsatzsteuerbefreiung für den (Vereins-)Sport wurde gestrichen.

5. Erbschaftsteuer
Der Erbfallkosten-Pauschbetrag soll von 10.300 € auf 15.000 € erhöht werden.

6. Grundsteuer
Bei der Grundsteuer können Steuerpflichtige künftig einen niedrigeren Wert für ihren Grundsteuerwert ansetzen, wenn dieser Wert mit einem geeigneten Gutachten nachgewiesen wird. Voraussetzung dafür ist, dass der nachgewiesene Wert um mindestens 40 % niedriger ist als der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuerwert.

HINWEIS

Die Zustimmung des Bundesrats zum Jahressteuergesetz 2024 ist für den 22.11.2024 geplant. Damit kann das Gesetz noch in diesem Jahr in Kraft treten.

Luca Beckmann, M.Sc.

Fachmitarbeiter Prüfung und Steuern

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Steuerberatung

 

Steuern & Wirtschaft
aktuell 4-2024

Veröffentlicht: 19. November 2024

In unserer neuen Ausgabe haben wir Informationen zu steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Neuerungen für Sie zusammengestellt.

Die Top-Themen dieser Ausgabe:
1. Jahressteuergesetz 2024 – Anpassung im Gesetzgebungsverfahren
2. Einführung der E-Rechnung ab dem Jahr 2025
3. Grundsteuer 2025 – langsam wird es ernst!

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