Heizungsgesetz: Erfassung von Sanierungskosten und Subventionen
Veröffentlicht: 21. Mai 2024
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2024
Von:
Evelyn Osang
Das neue Gebäudeenergiegesetz vom 16.10.2023 regelt die Einordnung von Kosten und Zuschüssen im Zusammenhang mit dem Einbau einer neuen Heizungsanlage. Dabei ist zwischen den nachfolgend dargestellten Sachverhalten zu unterscheiden.
Mit dem Gesetz für erneuerbares Heizen, dem sog. Gebäudeenergiegesetz, vom 16.10.2023 leitet die Bundesregierung den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen ein. Spätestens ab Mitte 2028 wird die Nutzung von mindestens 65 % erneuerbarer Energie für alle neuen Heizungen verbindlich.
Das Gebäudeenergiegesetz sieht Förderungen von bis zu 70 % der Kosten vor:
- Grundförderung von 30 % beim Austausch alter fossiler Heizungen
- Geschwindigkeitsbonus von 20 % für selbstnutzende Eigentümer, die ihre funktionierende fossile Heizung bis Ende 2028 austauschen; Bonus sinkt danach alle zwei Jahre um 3 %
- Einkommensbonus von 30 %, wenn das zu versteuernde Haushaltseinkommen weniger als 40.000 € pro Jahr beträgt
Für die Frage, wie die Kosten für einen Heizungsaustausch und die ggf. erhaltenen Förderungen in den Steuererklärungen zu berücksichtigen sind, müssen folgende Sachverhalte unterschieden werden:
Fall 1: Heizungsaustausch im eigenen Haus
Steuerpflichtige, die ihre fossile Heizung im eigenen Haus austauschen, können eine Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist u. a., dass der ausführende Handwerksbetrieb dem Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über Maßnahme und Kosten ausstellt und die Sanierungsmaßnahmen nicht anderweitig durch Zuschüsse oder Darlehen gefördert werden.
Von den Gesamtkosten können insgesamt 20 % als Steuerermäßigung von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden – und zwar jeweils 7 % im Sanierungs- und dem Folgejahr sowie 6 % im dritten Jahr.
Fall 2: Heizungsaustausch in Vermietungsobjekten
Bei einem Heizungsaustausch in einem Vermietungsobjekt liegen regelmäßig sofort abziehbare Sanierungskosten vor. Innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Objekts könnten die Kosten auch zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen, die über die Nutzungsdauer abzuschreiben wären. Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind Aufwendungen für Instandsetzungen und Modernisierungen, die innerhalb von drei Jahren nach dem Immobilienerwerb anfallen und ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten für die Immobilie übersteigen.
Zuschüsse führen entweder zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder bei anschaffungsnahen Herstellungskosten zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen.
Beteiligen sich Mieter aus Eigeninteresse an den sanierungsbedingten Aufwendungen, führen diese Zahlungen zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Diese Mietvorauszahlungen sind gleichmäßig über den Zeitraum, für den sie geleistet wurden, z. B. über die Dauer des Mietvertrags, zu versteuern.
Fazit
Für Steuerpflichtige können mehrere Förderoptionen, die sich gegenseitig ausschließen, in Betracht kommen. Vor der Beantragung sollte geklärt werden, welche Subvention die geeignete ist.
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