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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Solidaritätszuschlag

Veröffentlicht: 27. Mai 2025 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2025
Von: Evelyn Osang

Das Bundesverfassungsgericht hat am 26.3.2025 eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz zurückgewiesen. Damit ist die Erhebung des Solidaritätszuschlags rechtmäßig und nicht zu beanstanden.

 

Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer und wurde im Jahr 1991 zur Deckung des Finanzbedarfs aufgrund der deutschen Wiedervereinigung eingeführt. Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags vom 10.12.2019 wurde beschlossen, dass der Solidaritätszuschlag erst dann erhoben wird, wenn bestimmte Einkommensschwellen überschritten werden. Seitdem ist der Solidaritätszuschlag, der 5,5 % der festgesetzten Einkommen- und Körperschaftsteuer beträgt, für rd. 90 % der Einkommensteuerzahler entfallen, die nicht zu den Spitzenverdienern zählen.

Gegen dieses Gesetz richtete sich die beim Bundesverfassungsgericht einreichte Verfassungsbeschwerde. Das Verfahren wurde im Jahr 2020 durch Mitglieder des Vorstands der FDP-Bundestagsfraktion angestoßen. Ziel der Verfassungsbeschwerde war die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags ab dem Jahr 2020, da mit Auslaufen des Solidarpakts zum 31.12.2019 die Weitererhebung verfassungswidrig sei.

Am 26.3.2025 hat das Bundesverfassungsgericht diese eingereichte Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz zurückgewiesen. Der Solidaritätszuschlag stellt eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Grundgesetzes dar, der einen aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraussetzt. Es ist ausreichend, wenn dieser Mehrbedarf durch den Gesetzgeber in seinen Grundzügen umrissen wird. Die Ergänzungsabgabe ist aufzuheben oder anzupassen, wenn ein evidenter Wegfall offensichtlich ist. Der Gesetzgeber hat bei länger andauernder Erhebung eine Beobachtungsobliegenheitspflicht.

Im Fall des Solidaritätszuschlags kann ein Wegfall des Mehrbedarfs aufgrund der Wiedervereinigung auch heute noch nicht festgestellt werden. Daher bestand und besteht keine Verpflichtung des Gesetzgebers, den Solidaritätszuschlag ab dem Jahr 2020 abzuschaffen.

HINWEIS

Es ist davon auszugehen, dass Steuerbescheide, in denen Solidaritätszuschlag festgesetzt wird, künftig nicht mehr vorläufig festgesetzt werden. Zudem wird die Finanzverwaltung eingelegte Einsprüche und Änderungsanträge voraussichtlich durch eine Allgemeinverfügung zurückweisen.

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aktuell 2-2025

Veröffentlicht: 26. Mai 2025

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