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BMF äußert sich zur Abrechnung von Verdienstausfallentschädigungen nach dem IfSG

Die Finanzverwaltung hat zur lohnsteuerlichen Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und damit verbundener Praxisprobleme im Schreiben vom 25.01.2023 ausführlich Stellung genommen.

 

Während der Corona-Pandemie sind Verdienstausfälle von Arbeitnehmern aufgrund von angeordneter Quarantäne oder der vorübergehenden Schließung von Betreuungseinrichtungen für Kinder flächendeckend aufgetreten. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber Verdienstausfallentschädigungen für die jeweilige Behörde aus und bekommt die Beträge anschließend auf Antrag erstattet.

Die Verdienstausfallentschädigungen sind für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen zu zahlen und sind für den Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nr. 25 EStG), unterliegen aber dem steuererhöhenden Progressionsvorbehalt.

Oftmals kommt es zu Abweichungen zwischen dem berechneten Erstattungsbetrag des Arbeitgebers und dem der Erstattungsbehörde. Wenn der Arbeitgeber dies feststellt, ist er dazu verpflichtet, zu viel erhobene Lohnsteuer bei der nächsten Lohnzahlung zu erstatten bzw. noch nicht erhobene Lohnsteuer einzubehalten. Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs ist bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung möglich, also bis spätestens Ende Februar des Folgejahres.

Wenn eine Änderung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr zulässig ist, unterscheidet man zwischen der unzutreffenden Lohnversteuerung und der unzutreffenden Steuerfreistellung:

Bei der unzutreffenden Lohnversteuerung wird der Arbeitslohn zunächst versteuert und ausgezahlt. Nach Erhalt der behördlichen Erstattung liegt mangels Steuerfreistellung eine unzutreffende Lohnversteuerung zuungunsten des Arbeitnehmers vor. Die zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer kann der Arbeitnehmer nur im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Eine Mitteilungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt besteht nicht.

Eine unzutreffende Steuerfreistellung liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Entschädigung zunächst steuerfrei auszahlt und der Erstattungsantrag abgelehnt oder ein geringerer Betrag von der Behörde ausgezahlt wird. Soweit die Zahlung unzulässigerweise steuerfrei gestellt wurde, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Der Arbeitgeber hat zwei Korrekturmöglichkeiten:

  • a) Bei Rückforderung der zu viel gezahlten Verdienstausfallentschädigung vom Arbeitnehmer mindert der Rückforderungsbetrag im Jahr der Rückzahlung die zu bescheinigenden steuerfreien Leistungen. Bei Übersteigen des Rückzahlungsbetrags ist der Negativbetrag mit einem Minuszeichen in der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen.
     
  • b) Verzichtet der Arbeitgeber auf die Rückforderung, muss er seinem Betriebsstättenfinanzamt die betroffenen Fälle unter Angabe der persönlichen Daten der Beschäftigten sowie der Werte schriftlich anzeigen. Eine Korrektur auf Ebene des Arbeitnehmers erfolgt in seiner Einkommensteuererklärung oder durch eine Lohnsteuer-Nachforderung.

    Ausnahme 1 zur Anzeigepflicht:

    Der Arbeitgeber nutzt die Steuerbefreiungen nach §§ 3 Nr. 11a, 11b oder 11c EStG – Corona-Boni oder Inflationsausgleichsprämie – sofern anwendbar und noch nicht verbraucht.

    Ausnahme 2 zur Anzeigepflicht:

    Die Differenz zwischen der steuerfrei ausgezahlten Verdienstausfallentschädigung und der dem Arbeitgeber bewilligten Erstattung übersteigt nicht 200 € pro Quarantänefall.

 

Fazit

Die Finanzverwaltung gibt den Arbeitgebern nun endlich einen Leitfaden an die Hand und räumt zur Verwaltungsvereinfachung eine Bagatellgrenze ein, durch deren Anwendung vermutlich viele Fälle aus der Anzeigepflicht herausfallen.

 

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  • Steuerberaterin Dipl.-Finanzw. (FH) Cathlen Brügge

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