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Aktuelles zur Besteuerung fiktiver Gewinne nach der Reform des Investmentsteuergesetzes

Veröffentlicht: 28. Februar 2023 aus Steuern & Wirtschaft aktuell

Die Besteuerung von Geldanlagen in Investmentfonds wurde zum 1.1.2018 neu geregelt. Aus den steuerlichen Übergangsvorschriften zum neuen Besteuerungskonzept können sich im Einzelfall für den Steuerpflichtigen nachteilige Steuerbelastungen ergeben. Das Finanzgericht Köln entschied am 8.9.2022, dass trotz dieser möglichen Belastungsfolgen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Übergangsvorschriften bestehen. Bis zur abschließenden Klärung durch den Bundesfinanzhof sollten entsprechende Fälle offengehalten werden.

 

Seit dem 1.1.2018 gelten neue Regelungen für die Besteuerung von Investmentfonds, die insbesondere für Privatanleger Änderungen mit sich brachten. Zur Abwicklung des Übergangs auf das neue Besteuerungssystem gelten bestehende Anteile an Investmentfonds steuerlich zum 31.12.2017 fiktiv als veräußert und gleichzeitig wieder als neu angeschafft. Der hieraus entstehende fiktive Gewinn bzw. Verlust ist steuerpflichtig. Die Zahlung der Steuer erfolgt aber erst bei der tatsächlichen Veräußerung der Fondsanteile.

Durch diese Übergangsregelungen werden die bis zum 31.12.2017 wirtschaftlich entstandenen Kursgewinne und -verluste nach dem alten Besteuerungskonzept und die seit dem 1.1.2018 entstandenen Kursgewinne und -verluste nach dem neuen Besteuerungsregime berücksichtigt. Da die neuen Besteuerungsregeln für bestimmte Fondsarten (z. B. Aktienfonds) eine teilweise steuerliche Freistellung der Kursgewinne und verluste vorsehen, können sich in der Totalperiode ungünstige Konstellationen für den Steuerpflichtigen ergeben. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich bis zum 31.12.2017 ein Kursgewinn ergibt und nachfolgend ab dem 1.1.2018 bis zur tatsächlichen Veräußerung ein Kursverlust. In der Gesamtschau hätte der Steuerpflichtige keinen oder nur einen niedrigen Gewinn erzielt. Ein steuerlicher Nachteil ergibt sich dann, wenn der steuerliche Kursgewinn bis 2017 voll steuerpflichtig ist, während der steuerliche Verlust ab 2018 nach dem neuen Besteuerungsregime nur zum Teil abzugsfähig ist. Im umgekehrten Fall kann es hingegen auch zu einem steuerlich günstigen Ergebnis für den Steuerpflichtigen kommen.

Am 8.9.2022 entschied das Finanzgericht Köln, dass die steuerlichen Übergangsregelungen im Rahmen der Reform des Investmentsteuergesetzes rechtmäßig sind. Die Richter hatten keine Zweifel, dass die dem Regimewechsel bei der Investmentfondsbesteuerung zugrunde liegenden Besteuerungsregelungen verfassungsgemäß sind. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall eine überproportionale Steuerbelastung eintritt – zumal auch umgekehrt Fälle mit entsprechend geringerer Steuerlast zugunsten der Steuerpflichtigen denkbar seien. Solche Übergangseffekte seien die zwangsläufige Folge des gewählten Übergangsmodells, die durch die gesetzgeberisch verfolgten Versteuerungs- und Vereinfachungszwecke gerechtfertigt seien.

Gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln wurde Revision eingelegt, sodass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten bleibt. Vergleichbare Fälle, in denen die Übergangsregelungen zu einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Ergebnis führen, sollten durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offen gehalten werden.

Steuern & Wirtschaft aktuell

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Fazit

Da gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln Revision eingelegt wurde, bleibt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten.

 

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  • Steuerberater Mike Rickermann

    Mike Rickermann, M.A.

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