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Abweisung von Einsprüchen zur Besteuerung von Erstattungszinsen

Veröffentlicht: 27. Mai 2025 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2025
Von: Evelyn Osang

Die Finanzverwaltung hat am 20.2.2025 mit einer Allgemeinverfügung alle Einsprüche und Änderungsanträge, in denen geltend gemacht wird, die Besteuerung von Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen verstoße gegen das Grundgesetz, zurückgewiesen.

 

Erfolgen Steuerzahlungen oder -erstattungen nicht innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres, sind Zinsen in Höhe von 0,15 % pro Monat bzw. 1,8 % pro Jahr zu zahlen oder zu erstatten. Während diese steuerlichen Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu besteuern sind, dürfen die zu entrichtenden Nachzahlungszinsen weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben steuerlich abgezogen werden. Diese Ungleichbehandlung hat oft für Unmut gesorgt. Auch die Frage, ob diese verfassungsrechtlich haltbar sei, wurde immer wieder kritisch gesehen.

Zwischenzeitlich hat der Bundesfinanzhof mehrfach, zuletzt im Jahr 2014, entschieden, dass die Besteuerung von Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapital­vermögen – unabhängig von der Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen – nicht gegen das Grundgesetz verstößt und damit nicht verfassungswidrig sei. Die gegen die Entscheidungen des Bundes­finanzhofs erhobenen Verfassungsbeschwerden wurden vom Bundesverfassungsgericht im Juli 2023 nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung nun umgesetzt und am 20.2.2025 mittels einer Allgemeinverfügung alle eingelegten Einsprüche und Änderungsanträge, in denen geltend gemacht wurde, die Besteuerung von Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen verstoße gegen das Grundgesetz, zurückgewiesen. Auf diese Weise muss nicht jeder Steuerpflichtige, der gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen vorgegangen ist, einzeln angeschrieben werden.

HINWEIS

Steuerpflichtige, die gegen die Allgemeinverfügung vorgehen wollen, müssen für ihren speziellen Fall innerhalb eines Jahres Klage bei dem für sie zuständigen Finanzgericht einreichen.

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Steuern & Wirtschaft
aktuell 2-2025

Veröffentlicht: 26. Mai 2025

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