9-Euro-Ticket: Vorsicht bei steuerfreien Zuschüssen zu Jobtickets
Veröffentlicht: 31. Mai 2022
Die Finanzverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass der steuerfreie Zuschuss des Arbeitgebers für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers im Kalenderjahr 2022 zum Erhalt der vollständigen Steuerfreiheit nicht übersteigen darf.
Die Finanzverwaltung nimmt mit Schreiben vom 30.05.2022 Bezug auf den nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zu den Anschaffungskosten eines Jobtickets des Arbeitnehmers. Auf Grund des 9-Euro-Tickets, das für die Monate Juni, Juli und August 2022 im Regionalverkehr gilt, hat der Arbeitgeber zu überwachen, ob der im Kalenderjahr 2022 insgesamt gewährte Zuschuss für öffentliche Verkehrsmittel die Aufwendungen des Arbeitnehmers übersteigt. Eine Steuerbefreiung des Zuschusses gilt nur bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für das Jobticket.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer kauft sich jeden Monat eine Monatsfahrkarte zum Preis von 80 €. Für Juni bis August nutzt er das 9-€-Ticket. Die Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers im Kalenderjahr 2022 betragen 747 €.
Der Arbeitgeber gewährt einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von
a) 50 € pro Monat = 600 € pro Jahr
b) 80 € pro Monat = 960 € pro Jahr
Im Fall a) übersteigt der Arbeitgeberzuschuss die Aufwendungen des Arbeitnehmers im Kalenderjahr 2022 nicht. Wird der Zuschuss von 50 € auch in den Monaten Juni bis August 2022 gezahlt, bleibt er dennoch steuerfrei.
Im Fall b) muss der Arbeitgeber die Höhe des Zuschusses für die Monate Juni bis August 2022 auf 9 € mindern, damit der Zuschuss in voller Höhe steuerfrei bleibt. Alternativ ist der die tatsächlichen Kosten übersteigende Anteil von 213 € (960 € - 747 €) als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Der nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreie Arbeitgeberzuschuss ist in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben und mindert den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers in seiner Einkommensteuerveranlagung.
Hinweis:
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bereits die Kosten für ein Jahresticket in voller Höhe erstattet, ist der Zuschuss anteilig zurückzufordern - sofern arbeitsrechtlich möglich. Alternativ ist, wie im Beispielsfall b), der die tatsächlichen Kosten übersteigende Anteil des Arbeitgeberzuschusses zu versteuern und verbeitragen.
2. Durchlaufende Gelder und Auslagenersatz
- Erhält der Arbeitnehmer Geld, um Waren oder Dienstleistungen zu erwerben oder werden ihm verauslagte Kosten erstattet und hat der Arbeitnehmer ein eigenes Interesse an den bezogenen Waren oder Dienstleistungen, dann bleibt dieser Zufluss grundsätzlich nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 50 EStG.
- Abweichend von dieser generellen Regelung kann sogenannter Auslagenersatz und damit Steuerfreiheit jedoch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer durch die Verauslagung zwar selbst Sachbezüge erhält, aber auf Rechnung des Arbeitgebers gehandelt hat. Kennzeichnend für den Auslagenersatz ist, dass der Arbeitgeber das Risiko der Ausgaben trägt.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber beauftragt, im Anschluss an eine Fortbildung die Kosten für einen Bowling-Abend zu verauslagen. Obwohl auch der Arbeitnehmer den Vorteil (aus der Teilnahme) erhält, liegt steuerfreier Auslagenersatz vor und der Vorteil ist als Sachbezug zu bewerten.
Fazit:
Arbeitgeber, die Geldkarten oder Gutscheine nutzen, z.B. im Rahmen der monatlichen 50 €-Sachbezugsfreigrenze, sollten prüfen, ob die Anforderungen an das Vorliegen von Sachbezügen auf Basis der verschärften Regelungen weiterhin erfüllt sind, und ob die Gutscheine/Geldkarten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Liegen die Bedingungen nicht vor, besteht keine Steuerfreiheit, wodurch entsprechende Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht eintritt.
Hinweis:
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bereits die Kosten für ein Jahresticket in voller Höhe erstattet, ist der Zuschuss anteilig zurückzufordern - sofern arbeitsrechtlich möglich. Alternativ ist, wie im Beispielsfall b), der die tatsächlichen Kosten übersteigende Anteil des Arbeitgeberzuschusses zu versteuern und verbeitragen.