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„Mit Wumms aus der Krise“ - Koalitionsausschuss hat Eckpunkte-Papier für weitere Entlastungen aufgrund der Corona-Krise veröffentlich

Veröffentlicht: 5. Juni 2020

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 03.06.2020 ein umfangreiches Eckpunktepapier veröffentlicht, aus dem sich die von der Bundesregierung geplanten Konjunkturmaßnahmen ergeben. „Wir wollen mit Wumms aus der Krise kommen“, sagte Bundesfinanzminister Olaf Scholz über das rund 130 Milliarden schwere Maßnahmenpaket. Schwerpunkte des Konjunkturpakets sind sowohl steuerrechtliche als auch wirtschaftliche Entlastungsmaßnahmen des Bundes zu Gunsten von Unternehmen, Kommunen und Familien. Auch die Förderung von Zukunftstechnologien, die internationale Zusammenarbeit sowie sozialpolitische Komponenten sind in dem Paket enthalten. 

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Das Ergebnis des Koalitionsausschusses in Form eines Eckpunktepapiers sieht steuerlich folgende, weitere Entlastungsmaßnahmen vor:

  • Befristete Senkung Umsatzsteuersatz
    Der Umsatzsteuersatz wird branchenunabhängig von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt. Die Senkung ist befristet bis zum 31.12.2020. Die mit der Steuersenkung bezweckte Ankurbelung der Binnennachfrage lässt sich der Fiskus voraussichtlich rund 20 Milliarden Euro kosten.

  • Verlängerung Fälligkeit Einfuhrumsatzsteuer
    Durch die Verschiebung des Fälligkeitstermins auf den 26. des Folgemonats soll Unternehmen ein positiver Liquiditätseffekt von rund 5 Milliarden Euro zugutekommen.

  • Erweiterung steuerlicher Verlustrücktrag
    Die Möglichkeit eines Verlustrücktrags für die Jahre 2020 und 2021 soll auf max. 5 Millionen Euro (10 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung) erweitert werden. Den Rücktrag sollen die Steuerpflichtigen bereits in der Steuererklärung für das Jahr 2019 wirtschaftlich wirksam nutzen können. Hierfür könnte z. B. die Bildung einer Corona-Rücklage ermöglicht werden.

  • Einführung Degressive AfA
    Die Einführung einer degressiven Abschreibung für Abnutzung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 soll Investitionsanreize für Betriebe schaffen.

  • Modernisierung KörperschaftssteuerrechtEs soll ein Optionsmodell für Personengesellschaften zur Körperschaftssteuer geben. Auch der Anrechungsbetrag der Gewerbesteuer bei gewerblichen Einkünften soll angehoben werden. Dies soll die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen verbessern.


Neben den steuerlichen Maßnahmen enthält das Konjunkturpaket als weitere Eckpunkte zur Entlastung von Unternehmen und Familien u. a. die geplante Senkung der EEG-Umlage, eine Verkürzung des Entschuldungsverfahren für natürliche Personen, ein branchenübergreifendes Programm für Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen mit einem Volumen bis zu 25 Milliarden Euro, sowie den bereits in der Presse vielfach zitierten einmaligen Kinderbonus von 300 EUR pro Kind.

Ebenfalls Bestandteil des Pakets sollen umfangreiche Zukunftsinvestitionen des Bundes sein, wie beispielsweise Investitionen in E-Mobilität, den ÖPNV, den Ausbau der Erneuerbaren Energien, die Digitalisierung insbesondere der Verwaltung oder in Zukunftstechnologien.

Fazit

Mit dieser umfangreichen Kombination aus Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket zusammen mit dem Zukunftspaket plant die Bundesregierung eine Stärkung der Konjunktur zum Schutz von Arbeitnehmern und Unternehmen.

Einzelheiten des Maßnahmenpakets ergeben sich aus der Veröffentlichung des Eckpunktepapiers in pdf-Format auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen (Stand: 04.06.2020):

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Fazit

Insgesamt ist das Corona-Steuerhilfegesetz ein weiterer Schritt der Regierung den Steuerzahler zu entlasten und Corona-bedingte, wirtschaftliche Einschränkungen auszugleichen. 

Verlängerung Anzeigepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Die bisherige Frist zur Anzeige von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen soll verlängert werden. Die EU-Kommission hatte ebenfalls Mitte Mai bereits einen entsprechenden Vorschlag hierzu veröffentlicht.

Verlängerung Fristen im Umwandlungsteuergesetz

Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume für den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder bei der Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft sollen auf 12 Monate (statt bisher 8) verlängert werden.

Verlängerung der Dienstausfallentschädigung infolge Kita- und Schulschließungen

Das Gesetz sieht eine (rückwirkende) Verlängerung der Verdienstausfallentschädigung wegen notwendiger Kinderbetreuung aufgrund der Kita- und Schulschließungen während der Corona-Krise auf 10 Wochen (bisher 6 Wochen) vor. Für Alleinerziehende soll die Frist auf bis zu 20 Wochen verlängert worden. § 56 Abs. 1a und Abs. 2 IfSG sollen die entsprechenden Regelungen enthalten.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld teilweise steuerfrei

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt sollen steuerfrei gestellt werden nach § 3 Nr 28a EstG. Die Befreiung gilt für Zuschüsse, die für Lohnzahlungszeiträume gezahlt werden, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden.

Senkung der Umsatzsteuer für die Gastronomie

Der Umsatzsteuersatz soll für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auf 7 % abgesenkt werden. Was bereits durch die Presse ging und in der Gastronomie sowohl für Zustimmung als auch Unmut sorgte (die Steuersenkung gilt nicht für Getränke und ist befristet) soll nunmehr durch das Corona-Steuerhilfegesetz geregelt werden.

Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen

Auch wenn dieser Punkt zunächst nicht neu erscheint, so konnte der Finanzausschuss in der Bundestags-Sitzung erreichen, dass es nunmehr für diese Zahlung eine gesetzliche Regelung geben soll. § 3 Nr. 11a EstG soll zukünftig eine entsprechende gesetzliche Grundlage bieten. Bisher war rechtliche Grundlage für die Steuerfreiheit dieser Sonderzahlung in Höhe von 1.500 EUR an Arbeitnehmer ein Erlass des BMF vom 09.04.2020.