News Steuerberatung

Mietverzicht wegen Corona-bedingter Notlage des Mieters und Werbungskostenabzug

Veröffentlicht: 8. Januar 2021

Private Vermieter, die ihren durch die Corona-Krise in Not geratenen Mietern vorübergehend die Miete erlassen, dürfen laut Finanzverwaltung ihre Werbungskosten wie bisher abziehen.

Aufgrund der Corona-Krise sind viele Mieter in eine finanzielle Notlage geraten und können ihre Miete nicht mehr oder nur noch in geringerem Umfang zahlen. Viele Vermieter erlassen betroffenen Mietern daher für einen begrenzten Zeitraum ganz oder teilweise die Mietzahlung.

Vermieter von Immobilien können normalerweise die bei der Vermietung anfallenden Werbungskosten in voller Höhe abziehen. Allerdings gilt dies nicht bei einer verbilligten Vermietung von Wohnungen. Hier ist gesetzlich geregelt, dass private Vermieter ihre Werbungskosten nur anteilig in der Einkommensteuererklärung abziehen dürfen, wenn die Miete weniger als 66% (bis 31.12.2020) bzw. 50% (ab 1.1.2021) der ortsüblichen Miete beträgt. Bei einer Miete in Höhe von beispielsweise 30% der ortsüblichen Miete können daher grundsätzlich auch nur 30% der Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen teilte anlässlich der Corona-Krise am 2.12.2020 hierzu mit, dass der zeitlich befristete Erlass von Wohnungsmieten aufgrund einer finanziellen Notlage des Mieters nicht zu einer Änderung der steuerlichen Beurteilung des Mietverhältnisses führt. Der Werbungskostenabzug bleibt im bisherigen Umfang erhalten. Dies gilt bei einem Mieterlass auch dann, wenn die Miete erstmals die 66%- bzw. 50%-Grenze unterschreitet. War allerdings bereits vor dem Mieterlass nur ein teilweiser Werbungskostenabzug möglich, verbleibt es hierbei.

Bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien gilt ähnliches. Hier ist der Werbungskostenabzug nur möglich, soweit eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Erlassen private Vermieter (oder Verpächter) gewerblicher Immobilien ihren in finanzielle Not geratenen Mietern vorübergehend die Miete, führt dies nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen nicht ohne Weiteres zu einem Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters. Das bedeutet, dass die Werbungskosten weiterhin in voller Höhe abgezogen werden können, wenn dies vor dem Mietverzicht auch der Fall war.

Wir beraten Sie gerne!

  • Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. Wolfgang Zündorf

    Dipl.-Kfm.
    Dr. Wolfgang Zündorf

    Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

    +49 521 2993152

    Detail
  • Dipl.-Kff.
    Claudia Surkamp

    Steuerberaterin

    +49 521 2993339

    Detail