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Lohnsteuerliche Abrechnung von Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Veröffentlicht: 24. Mai 2023 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2023
Von: Claudia Surkamp

Am 25.1.2023 hat das Bundesfinanzministerium zu Praxisproblemen bei der lohnsteuerlichen Abrechnung Pandemiebedingter Verdienstausfallentschädigungen an Arbeitnehmer Stellung genommen.

 

Während der Coronapandemie kam es bei vielen Arbeitnehmern zu Verdienstausfällen aufgrund von angeordneter Quarantäne oder weil Eltern aufgrund der vorübergehenden Schließung von Betreuungseinrichtungen ihre Kinder selbst betreuen mussten. Nach dem Infektionsschutzgesetz werden in diesen Fällen für bis zu sechs Wochen Verdienstausfallentschädigungen gezahlt. Diese sind steuerfrei, aber im Rahmen des sog. Progressionsvorbehalts bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes zu berücksichtigen.

Die Entschädigungen werden zunächst vom Arbeitgeber ausgezahlt und anschließend auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Oftmals weicht allerdings der Erstattungsbetrag des Arbeitgebers von dem der Behörde ab. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, zu viel erhobene Lohnsteuer bei der nächsten Lohnzahlung zu erstatten bzw. noch nicht erhobene Lohnsteuer einzubehalten. Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs ist bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung möglich.

Ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nicht mehr zulässig, gilt Folgendes:

Hat der Arbeitgeber unzutreffend Lohnsteuer einbehalten, da die Zahlung als Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz steuerfrei ist, kann der Arbeitnehmer die zu viel gezahlte Lohnsteuer im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Eine Mitteilungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt besteht nicht.

Hat der Arbeitgeber die Entschädigung zunächst steuerfrei auszahlt und wurde der Erstattungsantrag abgelehnt oder nur ein geringerer Betrag von der Behörde erstattet, hat der Arbeitgeber zwei Möglichkeiten:Fordert er die zu viel gezahlte Entschädigung vom Arbeitnehmer zurück, mindert der Rückforderungsbetrag im Jahr der Rückzahlung die steuerfreien Leistungen in der Lohnsteuerbescheinigung. Dabei entstehende Negativbeträge sind ebenfalls anzugeben. Verzichtet der Arbeitgeber auf eine Rückforderung, muss er seinem Betriebsstättenfinanzamt die betreffenden Fälle unter Angabe der Werte schriftlich anzeigen. Eine Korrektur erfolgt dann entweder in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers oder durch eine Lohnsteuer-Nachforderung des Finanzamts. Die Anzeigepflicht des Arbeitgebers entfällt, wenn die zu Unrecht steuerfrei erfolgte Zahlung 200 € pro Quarantänefall nicht überschreitet oder andere Steuerbefreiungsvorschriften (z. B. steuerfreie Inflationsausgleichsprämie) anwendbar sind.

Empfehlung

Hat der Arbeitgeber unzutreffend Lohnsteuer für Verdienstausfallentschädigungen einbehalten und ist eine Korrektur des Lohn­steuerabzugs nicht mehr möglich, empfiehlt es sich, dies den betroffenen Arbeitnehmern unter Angabe der Beträge für deren Einkommensteuererklärung schriftlich mitzuteilen.

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Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2023

Veröffentlicht: 24. Mai 2023

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