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Offizielle Aktualisierung zur Sofortabschreibung von Computern und Software

Veröffentlicht: 8. März 2021 / Aktualisiert: 15. April 2021

Im Zuge der Förderung der Digitalisierung durch die Bundesregierung wurde die steuerliche Nutzungsdauer für Computer und Software auf ein Jahr verkürzt. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt bestätigt, dass im Jahr der Anschaffung eine Sofortabschreibung zulässig ist.

Computerhardware und -software war bislang über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren abzuschreiben, wenn die jeweiligen Kosten für die Anschaffung 800 EUR überstiegen. Am 26.2.2021 gab das Bundesfinanzministerium bekannt, dass steuerlich ab dem Jahr 2021 eine Nutzungsdauer von nur einem Jahr zugrunde gelegt werden kann. Dies gilt nicht nur für neu angeschaffte, sondern auch für bereits in früheren Jahren angeschaffte, aber noch nicht vollständig abgeschriebene Hard- bzw. Software. Vor 2021 angeschaffte Hard- und Software kann damit im Jahr 2021 vollständig abgeschrieben werden. Unklar war bislang, ob dies auch für in 2021 unterjährig angeschaffte Hard- und Software gilt oder ob diese zeitanteilig über zwölf Monate (also verteilt auf zwei Geschäftsjahre) abzuschreiben ist.

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Das Bundesfinanzministerium hat jetzt bestätigt, dass ab 2021 angeschaffte Hard- und Software bereits im Jahr der Anschaffung steuerlich vollständig abgeschrieben werden kann. Eine zeitanteilige Abschreibung über zwölf Monate ist nicht erforderlich. Diese Auskunft hat uns das Bundesfinanzministerium am 6.4.2021 zu unserer entsprechenden Anfrage erteilt.

Die verkürzte Nutzungsdauer gilt für Unternehmen und Privatpersonen gleichermaßen. Welche Vermögensgegenstände konkret begünstigt sind, hat das Bundesfinanzministerium sehr detailliert ausgeführt. Danach können sämtliche Eingabegeräte, übliche Computer und Ausgabegeräte einschließlich Monitoren und Druckern sowie sämtliche Software (also auch beispielsweise ERP-Software und Software für Warenwirtschaftssysteme) verkürzt abgeschrieben werden. Nicht begünstigt sind wohl Server.

Die Abschreibung von Hard- und Software unter Zugrundelegung der (Rest-)Nutzungsdauer von einem Jahr kann in der Praxis zu erheblichen Gewinnminderungen oder Verlusten führen. Vor Anwendung der neuen Regelung sollten daher steuerliche Auswirkungen, beispielsweise auch hinsichtlich der Nutzung entstehender steuerlicher Verluste (Verlustrücktrag oder -vortrag und der dabei relevanten sog. Mindestbesteuerung) geprüft werden.

Welche Auswirkungen sich für die handelsbilanzielle Behandlung ergeben, wenn steuerlich eine einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wird, wird im Bundesfinanzministerium derzeit noch erörtert. Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat am 22.3.2021 hierzu die Auffassung vertreten, dass die Nutzungsdauer in der Handelsbilanz unabhängig von der steuerlichen Regelung anhand der „betrieblichen Realitäten“ zu schätzen ist. Danach sei für die steuerlich begünstigte Hard- und Software die Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von einem Jahr in der Handelsbilanz regelmäßig nicht zulässig.

Im Falle einer unterschiedlichen Abschreibung in Handels- und Steuerbilanz sind in der Handelsbilanz latente Steuern zu passivieren. Außerdem muss in diesem Fall für steuerliche Zwecke ein besonderes Verzeichnis erstellt und fortgeführt werden, in dem der Tag der Anschaffung bzw. Herstellung, die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, das steuerliche Wahlrecht und die Abschreibungen anzugeben sind.

Unternehmen, die von der Neuregelung Gebrauch machen möchten, sollten kurzfristig entsprechende Anpassungen in ihrer Buchführungssoftware vornehmen.

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