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Jahressteuergesetz 2022

Veröffentlicht: 01. Dezember 2022 aus Steuern & Wirtschaft aktuell

Am 14.9.2022 hat die Bundesregierung den Entwurf für das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Über die bislang geplanten Neuregelungen hinaus sind Änderungen bei der Homeoffice-Pauschale, dem häuslichen Arbeitszimmer und der Besteuerung von Photovoltaikanlagen vorgesehen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 werden – wie jedes Jahr – zahlreiche Anpassungen an geändertes europäisches Recht, an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs sowie sonstige Änderungen vorgenommen. Dazu sind insbesondere folgende steuerlichen Maßnahmen geplant:
 

  • Der Sparer-Pauschbetrag, der bei der Ermittlung der zu versteuernden Kapitaleinkünfte abgezogen wird, soll ab 2023 von 801 € auf 1.000 € erhöht werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich dieser Betrag.
  • Derzeit ist es nicht möglich, im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalerträgen des einen Ehegatten mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten zu verrechnen. Diese ehegattenübergreifende Verlustverrechnung soll nun ab dem Jahr 2022 eingeführt werden.
  • Ab dem Jahr 2023 sollen Altersvorsorgeaufwendungen, z.B. Beiträge zur Rentenversicherung, vollständig als Sonderausgaben abgezogen werden können. Im Jahr 2021 ist der Abzug auf 92% und im Jahr 2022 auf 94% begrenzt.
  • Ab dem 1.7.2023 fertig gestellte und vermietete Wohnhäuser oder Wohnungen sollen künftig mit einem jährlichen Satz von 3 % abgeschrieben werden. Bislang beträgt der Abschreibungssatz 2 %.
  • Die Möglichkeit, Gebäude über ihre tatsächliche Nutzungsdauer abzuschreiben, entfällt.
  • Der Ausbildungsfreibetrag für sich in Berufsausbildung befindende, auswärtig untergebrachte Kinder soll ab 2023 von 924 € auf 1.200 € pro Jahr erhöht werden.
  • Der Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer wird ab dem Jahr 2023 neu geregelt. Steht für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist künftig unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Kosten für das Arbeitszimmer eine Jahrespauschale von 1.250 € steuerlich absetzbar. Bildet das Arbeitszimmer darüber hinaus den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können wahlweise statt der Pauschale die tatsächlichen Kosten abgezogen werden. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung wird künftig auch in diesen Fällen vorausgesetzt, dass dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
  • Die zurzeit bis Ende 2022 befristete Homeoffice-Pauschale soll ab 2023 dauerhaft gewährt werden. Der jährliche Höchstbetrag soll von 600 € auf 1.000 € angehoben werden. Bis zu dieser Grenze sind für jeden Tag, an dem die berufliche Tätigkeit überwiegend zu Hause ausgeübt wird und der Arbeitsplatz beim Arbeitgeber nicht aufgesucht wird, 5 € steuerlich abziehbar.
  • Einnahmen aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen sollen von der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer befreit werden. Zudem soll für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kW ab dem Jahr 2023 keine Umsatzsteuer mehr anfallen (sog. Nullsteuersatz). Details können Sie dem gesonderten Artikel in dieser Ausgabe von „Steuern und Wirtschaft aktuell“ entnehmen.
  • Der Leistungsempfänger einer Bauleistung soll ab dem 1.1.2025 verpflichtet werden, die Steueranmeldung der Bauabzugssteuer elektronisch abzugeben.

Hinweis:

Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetz noch zustimmen.

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