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Homeoffice-Pauschale, häusliches Arbeitszimmer und doppelte Haushaltsführung

Veröffentlicht: 25. Oktober 2021 aus Steuern & Wirschaft aktuell

Seit Beginn der Corona-Pandemie arbeiten viele Arbeitnehmer im Homeoffice. Um die ihnen hierdurch entstehenden Kosten für Heizung, Wasserverbrauch, Strom, etc. zum Teil auszugleichen, wurde für die Jahre 2020 und 2021 die sog. Homeoffice-Pauschale eingeführt. Diese beträgt 5 € pro Arbeitstag und ist auf 120 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt, auch wenn tatsächlich mehr Tage im Homeoffice gearbeitet werden. Die Jahrespauschale beträgt somit max. 600 €.

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1. Abgrenzung zum häuslichen Arbeitszimmer

Anstelle der Homeoffice-Pauschale können unter bestimmten Voraussetzungen die höheren Kosten eines tatsächlich vorhandenen häuslichen Arbeitszimmers steuerlich angesetzt werden.

Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums vom 9.7.2021 können die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sogar in vollem Umfang abgezogen werden, wenn der Arbeitnehmer zeitlich überwiegend von zu Hause gearbeitet hat und ihm seitens des Arbeitgebers kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wurde. Hiervon kann aufgrund der Corona-Pandemie in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2021 ausgegangen werden, auch wenn der Arbeitnehmer ohne eine ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers, sondern aufgrund der Empfehlung der Bundes- oder Landesregierung im Homeoffice gearbeitet hat.

2. Ansatz bei doppelter Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und am Beschäftigungsort eine zusätzliche Wohnung hat. Die für die Zweitwohnung anfallenden Kosten sind steuerlich absetzbar.

Arbeitet der Arbeitnehmer während der Corona-Pandemie im Homeoffice seiner Zweitwohnung, kann neben den Unterkunftskosten von bis zu 1.000 € pro Monat zusätzlich die Homeoffice-Pauschale von 5 € pro Homeofficetag, max. 600 € pro Kalenderjahr, als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer von seiner Erstwohnung aus tätig wird.

Die Finanzverwaltung wird in den Jahren 2020 und 2021 besonders genau prüfen, ob die berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung noch gegeben ist. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die ihren Zweitwohnsitz seit Beginn der Corona-Pandemie nicht mehr aufgesucht haben, kann eine berufliche Veranlassung angezweifelt werden. Sofern sich die arbeitsrechtlichen Grundlagen nicht geändert haben, sollte die doppelte Haushaltsführung aber weiter steuerlich anerkannt werden.

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