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Gutscheine und Geldkarten werden künftig nur noch unter sehr engen Bedingungen als Sachbezüge anerkannt

Veröffentlicht: 23. April 2021

Durch das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität wurden in § 8 EStG die Regelungen zur Abgrenzung von Geldleistungen und Sachbezügen verschärft. Sachbezüge liegen nur noch unter sehr engen Voraussetzungen vor. Bislang genutzte Gestaltungen sind zu prüfen und erforderlichenfalls bis spätestens Ende 2021 anzupassen.

Mit Wirkung ab 1.1.2020 wurden in § 8 EStG die Anforderungen an das Vorliegen von Sachbezügen gesetzlich verschärft. Danach führen zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen nicht mehr zu Sachbezügen. Des Weiteren sind Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich als Barlohn anzusehen.

Die Finanzverwaltung nimmt in dem BMF-Schreiben vom 13.4.2021 ausführlich Stellung zur geänderten Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen.  Hierbei wird z.B. auf die Möglichkeit eines Sachbezuges in Form von Unfall- und Krankenzusatzversicherungen eingegangen, soweit die entsprechende Versicherung durch den Arbeitgeber abgeschlossen und die Beiträge von ihm bezahlt werden.  

Der weit überwiegende Teil des Schreibens befasst sich jedoch mit dem Thema Gutscheine und Geldkarten, da sich diese in der Praxis einer sehr großen Beliebtheit erfreuen. Durch die gesetzlichen Änderungen des § 8 EStG sind die Bedingungen, unter denen bei der Hingabe von Gutscheinen oder durch das Aufladen von Geldkarten durch den Arbeitgeber von einem Sachbezug ausgegangen wird, deutlich eingeschränkt worden. Nunmehr kann ein Sachbezug nur noch dann vorliegen, wenn der Gutschein bzw. die Geldkarte ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigt. Des Weiteren müssen die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllt sein. In dem BMF-Schreiben führt die Finanzverwaltung aus, in welchen Fällen die Voraussetzungen der genannten Vorschrift des ZAG erfüllt sind.

Diverse aktuell in der Praxis angebotene Geldkarten (z.B. TicketPlus-Card von Edenred, BenefitsPass von Sodexo oder Wunschgutschein) erfüllten – da bislang nicht gefordert - die Bedingungen des ZAG noch nicht. Dementsprechend sind für die weitere Anerkennung als Sachbezug die konkreten Vertragsbedingungen der Geldkarten anzupassen. Die geänderten Regelungen des § 8 EStG sind grundsätzlich rückwirkend seit 1.1.2020 anzuwenden. Dieses würde für Geldkarten, die die Bedingungen des ZAG nicht erfüllen, bedeuten, dass sie bereits seit dem 1.1.2020 nicht mehr als Sachbezug gewertet werden. Um diese Konsequenz zu vermeiden, wurde die Anwendung von § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG bzgl. der Erfüllung der Voraussetzungen des ZAG auf Zeiträume ab dem 1.1.2022 verschoben.

Neben der Einhaltung der Kriterien des ZAG ist bei Anwendung der Sachbezugsfreigrenze in Höhe von monatlich 44 € (ab 1.1.2022: 50 €) zusätzlich zu beachten, dass sie für Gutscheine und Geldkarten nur dann gilt, wenn der Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Finanzierung darf also insbesondere nicht über eine Entgeltumwandlung erfolgen.

Fazit

Unternehmen, die ihren Mitarbeitern Gutscheine und/oder Geldkarten im Rahmen der Nutzung der 44 €-Sachbezugsfreigrenze zukommen lassen, müssen sicherstellen, dass diese ab dem 1.1.2022 die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen, weil sie ansonsten nicht mehr die Voraussetzungen eines Sachbezuges erfüllen.

Wir beraten Sie gerne!

  • Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Anna Margareta Gehrs

    Dipl.-Kfm.
    Anna Margareta Gehrs

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  • Steuerberaterin Dipl.-Finanzw. (FH) Cathlen Brügge

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