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Gewährung einer Energiepreispauschale

Veröffentlicht: 2. September 2022 aus Steuern & Wirtschaft aktuell

Zur Abmilderung der aus Energiepreiserhöhungen resultierenden Mehraufwendungen für Erwerbstätige, denen typischerweise Fahrtkosten entstehen, gewährt die Bundesregierung im Jahr 2022 eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 €. Dieser Betrag ist einkommensteuerpflichtig.

Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in einem aktiven Dienstverhältnis, Gewerbetreibende, Selbständige sowie Land- und Forstwirte, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen, erhalten für das Jahr 2022 eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 €. Auf die Dauer der Einkünfteerzielung im Jahr 2022 kommt es dabei nicht an.

Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale grundsätzlich von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie am 1.9.2022 in einem Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen (z.B. Minijobber). Sofern am 1.9.2022 kein aktives Dienstverhältnis besteht, erhalten Anspruchsberechtigte die Energiepreispauschale im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung. Die Energiepreispauschale gilt bei Arbeitnehmern stets als Arbeitslohn und ist somit als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu versteuern. Damit wird im Ergebnis die Auszahlung der Energiepreispauschale um die darauf entfallenden Lohnsteuer gemindert. Für Minijobber und kurzfristig Beschäftigte, deren Bezüge pauschal versteuert werden, ist die Energiepreispauschale steuerfrei.

Arbeitgeber, die die Lohnsteuer-Anmeldung monatlich abgeben, verrechnen die auszuzahlende Energiepreispauschale mit der abzuführenden Lohnsteuer in der Anmeldung für den Monat August. Die Auszahlung an die Arbeitnehmer erfolgt dann mit der Lohnabrechnung für den Monat September. Bei Abgabe quartalsweiser Lohnsteueranmeldungen wird die Energiepreispauschale in der Anmeldung für das 3. Quartal verrechnet und im Oktober an die Arbeitnehmer ausgezahlt. Für Jahresanmelder besteht keine Pflicht zur Auszahlung der Energiepreispauschale. Ist der Arbeitgeber nicht zur Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet, weil er z.B. nur Minijobber beschäftigt, darf er die Energiepreispauschale nicht auszahlen. In Minijob-Fällen sollte sich der Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen, dass der Arbeitnehmer bei ihm das erste Dienstverhältnis hat und somit zum Bezug der Energiepreispauschale berechtigt ist.

Die anspruchsberechtigten Nicht-Arbeitnehmer, die quartalsweise Einkommensteuer-Vorauszahlungen leisten, erhalten die Energiepreispauschale durch einmalige Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022 um 300 €. Die Minderung des Vorauszahlungsbetrags erfolgt bis auf maximal 0 €. Ein ggfs. übersteigender Betrag wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erstattet. Die erhaltene Energiepreispauschale ist für alle anspruchsberechtigten Nicht-Arbeitnehmer bei der Einkommensteuerveranlagung 2022 als Einnahme aus sonstigen Einkünften zu versteuern.

Alle Anspruchsberechtigten, die die Energiepreispauschale weder über den Arbeitgeber noch durch Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen ausgezahlt bekommen haben, erhalten die Energiepreispauschale im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022. Hierfür ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erforderlich.

HINWEIS:

Das Bundesfinanzministerium hat auf seiner Homepage eine Frage-und-Antwort-Liste veröffentlicht, die Antworten zu vielen Fragen bei der praktischen Umsetzung gibt.

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