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Gesetzliche Änderungen und Neuerungen in der Personalabrechnung zum 01.01.2022

Veröffentlicht: 23. Dezember 2021

Jährlich werden Arbeitgeber mit neuen Anforderungen und geänderten Bewertungsvorschriften im Zusammenhang mit der Lohnabrechnung konfrontiert.

Wir haben die wichtigsten Neuerungen zum Jahresbeginn 2022 zusammengefasst:

  1. Erhöhung des Mindestlohns und deren Auswirkung auf Minijobs

    Der Mindestlohn wird zum 1.1.2022 von 9,60 € auf 9,82 € je Arbeitsstunde angehoben. Zum 1.7.2022 erfolgt eine weitere Erhöhung auf 10,45 € je Arbeitsstunde. Zahlen Arbeitgeber im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen den Mindestlohn, ist zur Einhaltung der unveränderten Minijob-Grenze von 450,00 € pro Monat bei deren Ausschöpfung die zulässige Höchststundenzahl zu verringern. Das gilt unabhängig davon, ob der Mindestlohn tatsächlich gezahlt oder unzulässigerweise unterschritten wird. Bislang ist die Minijob-Grenze nicht an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt. Im unterzeichneten Koalitionsvertrag ist dieses aber vorgesehen.

  2. Sachbezugswerte und Verpflegungspauschalen

    Die Sachbezugswerte für freie Verpflegung und freie Unterkunft wurden geringfügig erhöht. Die Pauschalen zur Abgeltung der Mehraufwendungen für Verpflegungen im Rahmen von Auswärtstätigkeiten bleiben für das Jahr 2022 unverändert im Vergleich zum Jahr 2021.

  3. Sachbezugsfreigrenze

    Die monatliche Sachbezugsfreigrenze gem. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG erhöht sich ab dem 1.1.2022 von monatlich 44 € auf 50 €. Bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Gutscheinen und Geldkarten sind ab 2022 zwingend die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG zu beachten.

  4. Auszahlung Corona-Prämie

    Die Frist für die Gewährung steuer- und beitragsfreier Leistungen zur Abmilderung der Belastungen aus der Corona-Krise in Höhe von maximal 1.500,00 € ist bis zum 31.03.2022 verlängert worden. Es gilt für die sog. Corona-Prämie jedoch der Höchstbetrag von insgesamt 1.500,00 € für die Summe aller Zahlungen im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.03.2022.

  5. Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung

    Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung ist ab dem 01.01.2022 für alle Pensionsfonds-, Pensionskassen- und Direktversicherungsverträge mit Entgeltumwandlung zu zahlen, wenn der Arbeitgeber durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Die Umsetzung ist mit dem jeweiligen Anbieter abzustimmen und führt ggfs. zu Anpassungsbedarf bei individuellen oder Betriebsvereinbarungen.

  6. Digitale Archivierung der Personalunterlagen

    Ab dem 01.01.2022 ist die digitale Archivierung der Personalakte für alle Arbeitgeber verpflichtend. Ein Befreiungsantrag kann bei dem zuständigen Sozialversicherungsprüfer der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Die Befreiung gilt bis zum 31.12.2026.

  7. Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

    Ab dem 01.01.2022 werden keine AU-Bescheinigungen mehr für den Arbeitgeber ausgestellt, sodass das regelmäßig die Mitteilung der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die AU-Bescheinigungen können mit der Sozialversicherungsnummer über die Lohnabrechnungssoftware je Mitarbeiter abgerufen werden. Privat Krankenversicherte sind von dieser Regelung befreit.

  8. Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Altersrentner

    Die einseitige Beitragsbelastung des Arbeitgebers für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, tritt ab dem 01.01.2022 wieder in Kraft, da das Flexirentengesetz, welches dieses aussetzte zum 31.12.2021 ausläuft. Der Arbeitgeber muss somit ab dem 01.01.2022 den hälftigen Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung für erwerbstätige Rentner, nach Vollendung der Regelaltersgrenze, abführen (Personengruppenschlüssel 119).

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  • Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Anna Margareta Gehrs

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