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Firmenwagen: Prognose­entscheidung bei Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung ab 2022

Veröffentlicht: 18. Januar 2022

Die Finanzverwaltung ändert die vereinfachte Herangehensweise bei der pauschalen Versteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Rahmen des Lohnsteuerabzugs. Arbeitgeber müssen eine Prognose über die Anzahl der Fahrten pro Woche durchführen. (BMF-Schreiben vom 18.11.2021, BStBl. I 2021, S. 2315)

Arbeitgeber können im Rahmen der Lohnabrechnung den zu versteuernden geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers mindern, indem sie die als Werbungskosten anzusetzende Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pauschal mit 15% Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuern. Die Pauschalsteuer kann auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Beim Arbeitnehmer entfällt insoweit der Werbungskostenabzug. Ob die Steuerpauschalierung für den Arbeitnehmer günstig ist, ist im Einzelfall zu prüfen.

Regelung bis zum Jahr 2021:

Zur Vermeidung eines hohen Verwaltungsaufwands auf Grund der taggenauen Abrechnung der durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte konnte bei Anwendung der 0,03%-Regelung aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass diese Fahrten monatlich an 15 Arbeitstagen durchgeführt werden. Bei der Einzelfahrtbewertung nach der 0,002%-Methode war auch die Steuerpauschalierung taggenau vorzunehmen.

Regelung ab dem Jahr 2022:

Die vereinfachende 15-Tage-Regelung darf ab dem Jahr 2022 nur noch bei einer 5-Tage-Woche angewendet werden. Wird der Arbeitnehmer auf Basis einer in die Zukunft gerichteten Prognose typischerweise an weniger als 5 Tagen pro Woche die erste Tätigkeitsstätte aufsuchen (z.B. bei Arbeiten in Teilzeit, im Homeoffice oder bei mobilem Arbeiten), so mindert sich der pauschale Ansatz verhältnismäßig. Führt der Arbeitnehmer regelmäßig 3 Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte durch, so reduziert sich die Anzahl der Fahrten auf 9 pro Monat (3/5 von 15 Tagen).

Im Falle der Einzelfahrtbewertung nach der 0,002%-Methode bleibt es dabei, dass auch nur diese tatsächlichen Fahrten der Steuerpauschalierung unterworfen werden dürfen.

Hinweis:

Die Finanzverwaltung weist im o.a. BMF-Schreiben darauf hin, dass die Pauschalversteuerung keine Bindungswirkung für das Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers hat, soweit der Steuerpauschalierung eine höhere Entfernungspauschale zu Grunde gelegt wurde als der Arbeitnehmer tatsächlich als Werbungskosten geltend machen kann.

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  • Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Anna Margareta Gehrs

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