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Ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen und Token

Veröffentlicht: 1. Dezember 2022 aus Steuern & Wirtschaft aktuell

Das Bundesfinanzministerium hat eine Anleitung zur ertragsteuerlichen Behandlung von Gewinnen aus dem Besitz virtueller Währungen und Token veröffentlicht. Es erläutert viele technische Begriffe und geht auf die Zuordnung zu den einzelnen Einkünften ein, wobei auch die bilanzielle Erfassung dargestellt wird.

Das Bundesfinanzministerium hat am 10.5.2022 ein umfangreiches Anwendungsschreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token veröffentlicht. Virtuelle Währungen sind digital dargestellte Werteeinheiten, die von keiner Zentralbank emittiert oder garantiert werden und damit nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzen. Dennoch werden sie von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert und können auf elektronischen Weg übertragen, gespeichert und gehandelt werden. Dazu gehört beispielsweise der Bitcoin. Token ist ein Oberbegriff für digitale Einheiten, denen bestimmte Ansprüche oder Rechte zugeordnet sind und die somit Werte darstellen. Es gibt verschiedenen Arten von Token, auf deren Unterscheidung an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden soll.

Für bilanzierende Steuerpflichtige gelten nach Auffassung der Finanzverwaltung folgende Grundsätze:

  • Die einzelnen Einheiten virtueller Währungen sind nicht abnutzbare materielle Wirtschaftsgüter, die mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten sind.
  • Die Anschaffungskosten ergeben sich aus Marktkursen im Zeitpunkt der Anschaffung. Zu deren Bestimmung kann auf Kurse digitaler Börsen oder auf Marktpreise von Handelsplattformen zurückgegriffen werden.
  • Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen hängt davon ab, ob die Kryptowährung dauerhaft dem Betrieb zu dienen bestimmt ist (dann Anlagevermögen) oder aber wieder verkauft werden soll (dann Umlaufvermögen). Durch die Veräußerung oder Verwendung von Kryptowährungen sowie durch sog. Blockerstellung können steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden:
  • Gehört die Kryptowährung zum Betriebsvermögen, wird jede Betriebsvermögensmehrung als Gewinneinkünfte besteuert.
  • Zu gewerblichen Einkünften kommt es auch dann, wenn der Steuerpflichtige ausschließlich im Bereich der Kryptowährung nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird.
  • Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung werden die Anschaffungskosten für die Kryptowährung erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses als Betriebsausgaben berücksichtigt.
  • Gehört die Kryptowährung zum Privatvermögen, kann die Veräußerung der Kryptowährung zu einem Spekulationsgewinn führen. Dabei gilt eine Spekulationsfrist von einem Jahr. Ein Gewinn bleibt steuerfrei, wenn dieser aus allen Spekulationsgeschäften eines Jahres weniger als 600 € beträgt.


Auf sonstige Token sind die vorstehend genannten Regelungen zu Währungen analog anzuwenden.

Fazit:

Erträge aus virtuellen Währungen und Token sind grundsätzlich steuerpflichtig. Das Anwendungsschreibens des Bundesfinanzministeriums enthält umfangreiche Informationen zu möglichen Geschäften in diesem Bereich und deren steuerlichen Behandlung.

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